Gerne zu Ihren Fragen:
Wenn zur Eigentümerversammlung eingeladen wird muss ich da persönlich erscheinen oder ist das mir selbst überlassen? Was muss man da beachten?
A.: Nein, eine gesetzliche Anwesenheitspflicht gibt es nicht. Allerdings könnten dann mehrheitlich Beschlüsse gefasst werden, die nicht in Ihrem Interesse sind, Sie aber gleichwohl als Wohnungseigentümer(in) rechtlich binden.
Die Wohnungseigentümer können aber z.B. beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit schließt aber nicht aus, dass sich ein zur Teilnahme Befugter in der Eigentümerversammlung vertreten lässt (OLG München ZMR 2005, 728), sofern dies nicht durch die Gemeinschaftsordnung ausgeschlossen ist
Wir haben keine Verwaltung mit Schulung oder ähnliches sondern es macht ein Eigentümer selbst. Ist das noch möglich bzw. zeitgemäß?
A.: Ja, auch das ist möglich und deshalb keine Frage der Zeitgemäßheit. Denn selbst ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle ! Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.
Aber: Durch gegenseitigen Gedankenaustausch soll eine gemeinsame Willensbildung ermöglicht und für Minderheiten ein Forum zur Meinungsäußerung geschaffen werden. Deshalb ist ein Umlaufverfahren nur bei Einstimmigkeit zugelassen. Denn § 23 Abs. 2 WEG...
Zitat:(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
...soll die Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlussvorlagen schützen.
Fehlerhafte Beschlüsse sind übrigens aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens . in der Regel nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen