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pachtvertrag mündlich

13. April 2007 21:14 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

habe seit 10 jahren grundstücke zwecks pferdehaltung mündlich gepachtet. der verpächter ist selbst pächter dieser grundstücke.
8 jahre erfolgte die pacht mit meinem lebensgefährten, nach der trennung von diesem alleine; aus priv. gründen habe ich die pacht zurückgegeben.
das problem: den bei antritt der pacht vorhandenen,ca. 20 jahre alten vom pächter errichteten holzzaun soll ich nun komplett aus neuem holz ersetzen oder die kosten für eine neuerrichtung übernehmen.
der bereits teilweise marode zaun wurde von mir 2x mit holz ausgebessert, letztendlich habe ich die querstangen entfernt und 3 reihen elektrozaun an die vorhandenen holzpfosten angebracht. dies wurde vom verpächter akzeptiert.
bin ich alleine zur herstellung eines neuen zaunes verpflichtet? trägt der ehemalige lebensgefährte auch einen teil?
ich habe keinen vertrag in schriftform, der verpächter sagt, hier gelte noch der handschlag als rechtsform.

13. April 2007 | 22:02

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
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Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich haben Sie das Grundstück so zurückzugeben, wie Sie es bei Pachtbeginn erhalten haben.

Die vertragsgemäße Abnutzung hat jedoch der Verpächter hinzunehmen, der Pachtgegenstand muss einer ordnungsgemäßen Nutzung entsprechen; § 596 BGB . Eine darüber hinausgehende Ausbesserungspflicht müsste vereinbart sein. Nur Schäden müssen Sie beseitigen.

Hat der Verpächter die Ausbesserung des Zaunes im o.g. Sinne als ausreichend aktzeptiert können Sie sich auch darauf berufen und sind dann nicht mehr zur Herstellung verpflichtet. Sind jedoch zwischen der Ausbesserung und der Rückgabe des Grundstücks weitere Schäden hinzugetreten gilt oben gesagtes.

Sie als Pächter haben die Schäden zu ersetzen. In Ihrem Fall kommt es aber darauf an ob Ihr ehemaliger Lebensgefährte noch Pächter ist. Wenn nicht müssen Sie die Schäden allein ersetzen. Ob Sie dann einen Anspruch gegen Ihren ehemaligen Lebensgefährten haben kommt auf Ihre Abreden bei Austritt Ihres ehemaligen Lebensgefährten aus dem Pachtvertrag an.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de


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