Sehr geehrter Fragesteller,
hier muss unterschieden werden, ob sie einfach nur den Markennamen weglassen oder diesen durch einen anderen ersetzen wollen.
Wollen sie das Produkt einfach nur als solches benennen, ohne die genaue Marke anzugeben, so dürfte dies zu keinen Problemen führen.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn sie den Produkten einen neu ausgedachten Namen zuteilen. Hierin könnte ein Eingriff in das Markenrecht gesehen werden, was insbesondere Abmahnungen und Schadensersatzansprüche auslösen könnte.
Zu achten ist ebenfalls darauf, dass es zu keiner irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne des § 5 UWG kommt. In ihrem Fall scheint diese Norm jedoch nicht einschlägig, da sie nicht mit einer falschen Marke werben wollen sondern lediglich das Produkt nur unter einem Sammelbegriff einstellen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
14. Februar 2024
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17:28
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
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