Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

notwendiger Eigenbedarf

| 1. Dezember 2010 22:36 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

mein Name ist Jens Otto.Ich bin geschieden, habe eine 15 jährige Tochter und bezahle lt. Düsseldorfer Tabelle € 426.--.
Nun bin ich seit längeren Krank und erhalte Krankengeld (€ 1280.--)

Meine Frage lautet:

Darf ich den notwendigen Eigenbedarf von € 900.-- für mich behalten?

Danke für Antwort

Mit freundlichen Grüssen

1. Dezember 2010 | 23:20

Antwort

von


(94)
Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich kann Ihre finanziell schwierige Situation verstehen; eine vorübergehende Einkommensminderung z.B. durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit entbindet Sie jedoch nicht von der Zahlung des Kindesunterhaltes.

Erst wenn die Einkommensverminderung länger als sechs Monate andauert, kann eine Abänderung des Unterhaltstitels in Betracht kommen. Hier wäre dann eine detaillierte Einzelfallprüfung unabdingbar, denn es sind sowohl Ihre Interessen und persönliche Situation, wie auch die Zumutbarkeit einer Verringerung des Unterhaltes für die Unterhaltsberechtigte zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.

Im Rahmen der Prüfung Ihrer Leistungsfähigkeit wird dann allerdings der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zugrunde zu legen sein (BGH Urteil vom 19.11.2008 - XII ZR 129/06 , dieser beträgt z.B. in der ab 01.01.2011 geltenden Düsseldorfer Tabelle 770,00 €.

Auf jeden Fall sollten Sie mit der Kindsmutter Kontakt aufnehmen und die derzeit für Sie schwierige Lage schildern. Für einen vorübergehenden Zeitraum findet sich häufig eine gemeinsame Lösung. Keinesfalls dürfen Sie einfach einen Teil des Unterhaltes einbehalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Hilfestellung bieten, selbst wenn die Auskunft nicht in Ihrem Interesse erfolgen konnte, und wünsche Ihnen baldige Genesung.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -


Bewertung des Fragestellers 1. Dezember 2010 | 23:28

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Gabriele Lausch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Dezember 2010
5/5,0

ANTWORT VON

(94)

Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht