Durchsicht des Mietvetrages/Befristung wegen Eigenbedarf
20.04.2015 11:46
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Zusammenfassung: Ein Mietverhältnis kann u.a. zeitlich befristet abgeschlossen werden, wenn der Vermieter die Wohnung nach Ablauf der Frist wegen Eigenbedarfes benötigt. Es muss jedoch im Mietvertrag bereits näher mitgeteilt werden, wer danach in die Wohnung einziehen soll.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir werden voraussichtlich morgen den Mietvertrag für unsere neue Wohnung unterschreiben und da möchten wir uns absichern, ob dieser in Ordnung ist oder uns Nachteile dadurch entstehen. Der Knackpunkt ist die Befristung bis 2020, da der Vermieter die Wohnung eventuell für Eigenbedarf brauchen wird. Der Auszug aus dem Mietvertrag:
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt
- am 01.06.2015
- wird auf bestimmte Zeit gemäß § 3 vereinbart.
*1) Das Datum wird der Vermieter dem Mieter schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung muss dem Mieter spätestens 14 Tage
vorher zugegangen sein.
§ 3 Qualifizierter Zeitmietvertrag
Das Mietverhältnis endet am .....01.06.2020
Der Mieter hat bei Vertragsabschluss davon Kenntnis genommen, dass der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Wohnung aus folgendem Grund
- selbst beziehen wird oder Familienangehörige bzw. Angehörige seines Haushalts diese aus folgendem Grund nutzen werden: .Der Vermieter muß 6 Monate vor Ablauf schriftlich den Mieter in Kenntnis setzen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag um jeweils - Jahr mit der Maßgabe, wenn Eigenbedarf angemeldet wird, muß dieser wiederum 6 Monate vor Vertragsende schriftlich dem Mieter angezeigt werden.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Wohnung nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
§ 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 4 Kündigung
Bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit kann vom Mieter und vom Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses gekündigt werden.
Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5 Jahren ab Mietbeginn auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem anderen Vertragsteil bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein.
Für eine außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsgründe (z.B. über vertragswidrigen Gebrauch, Störung des Hausfriedens, Zahlungsverzug).
Die Frage für uns:
1) Können wir die Wohnung in den ersten 5 Jahren kündigen? Wenn angenommen einer von uns in dieser Zeit seinen Job verliert und die Wohnung für uns nicht bezahlbar wird, auch dann können wir nicht aus dem Mietvertrag raus, richtig?
2) Nach Ablauf der Befristung welche Kündigungsfristen gelten für uns? Wird der Mietvertrag jedes mal um ein Jahr verlängert und wir können dann nur einmal im Jahr kündigen?
Ich kann der Preis gerne erhöhen, wenn es erforderlich ist.
Danke.
Einsatz editiert am 20.04.2015 11:55:47