Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Durchführung der Stadtführungen mit schauspielerischen Darbietungen ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 55f GewO
i.V.m der Schaustellerhaftpflichtverordnung, da es sich nicht um besonders gefährliche Darbietungen handelt.
Insofern ist eine Haftpflichtversicherung ggf. sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben.
2. Mit einem Hinweis wie „Teilnahme auf eigene Gefahr" lässt sich eine Haftung keinesfalls wirksam ausschließen. Ein pauschaler, wiederkehrend zu verwendender Haftungsausschluss ist an hohe Anforderungen gebunden (§ 309 Nr. 7 BGB
). Insbesondere lässt sich eine Haftung für Gesundheitsschäden nicht pauschal ausschließen.
3. Sofern Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen wollen, dürfte eine Veranstalterhaftpflichtversicherung einschlägig sein.
Eine Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter dagegen setzt in der Tat voraus, dass eine Gesamtheit von Reiseleistungen angeboten wird, also zumindest zwei selbständige Reiseleistungen. Die Durchführungen von Stadtführungen mit schauspielerischen Einlagen dürfte insoweit jedoch nicht trennbar sein, sondern sich als einheitliche Gesamtleistung darstellen, so dass e s sich um keine Reiseveranstaltung handelt.
Vor Abschluss einer Versicherung sollten Sie insoweit ggf. nochmals mit einem auf Gewerbeversicherungen spezialisierten Makler in Ihrer Nähe Rücksprache halten. Dieser kann bei verbleibenden Zweifeln mit dem jeweiligen Versicherer abklären, dass Ihr Risiko (Stadtführungen mit Schauspiel) ggf. per Vermerk im Versicherungsschein aufgenommen wird, so dass die Deckung gesichert ist.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 14.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen