Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich könnte eine Abänderung des Titels in Betracht kommen.
In Anbetracht der Tatsache, dass nunmehr die unterhaltspflichtige Tochter hinzugetreten ist und diese im Rang der Unterhaltsverpflichteten allen anderen vorgeht, hat eine Neuberechnung zu erfolgen.
Weiter wird die nun hervorgehobene Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehefrau eine wesentliche Rolle spielen. Insoweit wird, vorbehaltlich einer genaueren Prüfung, die Verweisung auf eine Vollzeittätigkeit möglicherweise in Betracht kommen.
Sie können meinen Formulierungen entnehmen, dass ich keine konkrete Aussage zum Erfolg einer Abänderung machen kann. Zur Zeit liegen nur vereinzelte Entscheidungen vor, wie die des OLG Hamm im Prozesskostenhilfeprüfverfahren.
Das OLG Hamm hat insbesondere Bezug genommen auf die vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung. Das bedeutet, dass zu prüfen ist, ob Ihrer geschiedenen Ehefrau unter Berücksichtigung ihres Vertrauens auf den Vergleich eine Änderung zuzumuten ist.
Auf der einen Seite könnte zu Ihren Gunsten eingewendet werden, dass die Vereinbarung noch nicht lange zurückliegt. Weiter ist der Vorrang der Tochter zu berücksichtigen und die hinzugetretene Unterhaltpflicht gegenüber der 2. Ehefrau. Allerdings enthält der Vergleich wohl auch die Regelung, dass erst 2011 eine Neuprüfung stattfinden soll. Dieses könnte bei der Zumutbarkeitprüfung eine Rolle spielen, als die Gerichte, wegen der Auslegungsfähigkeit des Begriffe durchaus auch die Meinung vertreten könnten, dass damit ein geschütztes Vertrauen bis 2011 vorliegt.
Es wird längere Zeit dauern wird, bis die Rechtssprechung entsprechende Auslegungsvorgaben gegeben hat. Dennoch sollten Sie eine Abänderung wegen der Vielzahl der Änderungen in Betracht ziehen.
Beachten Sie bitte, dass eine genaue Prüfung des Vergleiches unumgänglich ist. Meine Einschätzung beruht nur auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung und kann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn der genaue Wortlaut bekannt ist. Gerne können Sie mir den Vergleich zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist.
Was ich eigentlich ganz gezielt fragen wollte ist, dass es für mich eigentlich nur zwei Alternativen gibt:
1. entweder mache ich eine Abänderungsklage um die Unterhaltszahlungen ganz einzustellen (gibt es solche Möglichkeit überhaupt?),
2. oder ich mache nichts und lasse die Unterhaltszahlungen in jetziger Höhe.
Denn die gerichtliche Streiterei belastet mich viel zu stark, dass ich vor Gericht noch mal ziehe und alles noch mal durchmachen muss, nur um eine geringfügige Absenkung des Unterhalts zu erreichen.
Lieber gesund mehr zahlen, als krank 200€ mehr haben.
Gibt es also so eine Möglichkeit einer Abänderungsklage, die ausschließlich auf die Einstellung der Unterhaltszahlungen zielt, ohne dass eine Neuberechnung und die ganze Diskussion die damit zusammen hängt stattfinden?
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Möglichkeit der Abänderung mit dem Ziel der Einstellung der Unterhaltszahlungen ist möglich.
Dann ist die Abänderungsklage darauf zu stützen, dass Ihre geschiedene Frau einer Vollzeittätigkeit nachgehen muss, womit diese dann ihren Bedarf allein decken kann.
Hinsichtlich der Grundlagen könnte auf das vorherige Verfahren Bezug genommen werden. Ungeachtet dessen können aber die Gerichte den Nachweis der Einkünfte verlangen und in die "Berechnung" einsteigen, auch wenn dieses von Ihnen nicht beabsichtigt ist. Dazu könnten Sie auch durch den Vortrag der Gegenseite veranlasst werden, wenn diese zu Ihrem Einkommen vortragen und dieser Vortrag überhöhte Beträge enthält. Darauf müssen Sie dann reagieren.
Sie sollten vor der Entscheidung eine Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der "neuen" Unterhaltsberechtigten vornehmen lassen, um überhaupt einen Anhaltspunkt zu haben, um welche Mehrzahlung es sich handelt, wenn Sie keine Abänderung vornehmen.
Abschließend muss ich aber nochmals darauf hinweisen, dass sich aus dem genauen Wortlaut den Vergleiches aber noch eine andere Beurteilung ergeben kann.
Sie können sich auch gerne direkt mit mir in Verbindung setzen, wenn noch Klärungsbdarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle