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negative Hotelbewertung soll unter Androhung eines Anwaltes zurück genommen werden

| 11. November 2012 18:28 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Stämmler

Ich habe für meinen Partner und mich bei Beauty24 ein Doppelzimmer für 2 Nächte gebucht, anschliessend hat Beauty 24 uns um unsere Meinung gebeten -diese haben wir Beauty 24 gegeben
Es ist folgende wort für Wort:
:"Das Hotel hat 4 Sterne, erreicht aber bestenfalls 2 Sterne. Das Haupthaus ist marode, vieles ist kaputt, die Fenster undicht, die Balkone geflickt. Man verfügt über nur je einen veralteten Lift pro Hausteil und nutzt diese also nicht nur für Personen. Der Service im Restaurant ist jovial und man kennt noch nicht mal die Grundbegriffe aus dem Knigge, und Qualität, Präsentation und Menuwahl der Speisen ist zwar sehr phantasievoll, aber insgesamt miserabel - jeder Service- und jeder Kochlehrling im ersten Lehrjahr würden es besser machen. Mangels à-la-Carte-Gästen scheint man sich keine Mühe mehr zu geben. In den Zimmern liegt der Staub dick auf den Radiatoren, in den Gängen riecht es nach (Zigaretten-) Rauch. Man findet hübsche Schalen für Obst vor, leider leer, dafür hats eingestaubte künstliche Blumensträusse. Nicht mal eine Flasche Wasser findet man vor. Einziger Trost: das Récéptionspersonal ist sehr hilfsbereit und freundlich und der Wellness-Bereich sauber und stilvoll gehalten. Allerdings könnte im Wellness-Bereich die Beschreibung/Ausschilderung verbessert werden und Personen mit Strassenschuhen ferngehalten."
Beauty 24 hat unsere Meinung dem Hotel gesendet (ohne unser wissen) und es auf ihrer Bewertungsseite publik gemacht -ebenfalls ohne unser wissen-Nun droht der Hotelbesitzer folgender massen:-schriftlich wort für wort:
hiermit bestätige ich die Email vom 30. Oktober 2012 und teile Ihnen
folgendes mit:

Wir haben ihr Email mit großer Aufmerksamkeit gelesen und teilen Ihnen
dazu mit, dass wir uns nicht auf dieses Niveau begeben wie Ihre Kundin
Petra D.

Den Brief von Ihrer Kundin Petra D. kann man gar nicht
kommentieren.

Ich stelle der Frau Petra D. eine Frist von 8 Tagen sollte Sie
diese Anschuldigung nicht zurück nehmen so werden wir ohne weitere
Anmahnung dies dem Rechtsanwalt übergeben.

Sowas darf man sich einfach nicht gefallen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

A. G.
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Was soll ich nun tun-ich habe lediglich meine persönliche Meinung gegenüber beauty 24 geäussert und es nicht publik gemacht.Ich wünsche keinen Rechtsstreit-das ist es nicht wert .Darf ich meine Meinung nicht äussern? Welche Strafe kann mir drohen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Selbstverständlich können Sie Ihre Meinung frei äußern. Problematisch ist hier jedoch, dass auch Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. So kann z.B. die Sternewertung einer Nachprüfung unterzogen werden. Wenn das Hotel tatsächlich nach den örtlichen Bewertungsmaßstäben 4 Sterne verdient, wäre die Behauptung unwahr. Probleme könnte es auch hinsichtlich der Äußerungen zum Essen geben.


In diesem Fall könnte eine Strafanzeige wegen übler Nachrede drohen. hierfür kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verhängt werden. Sofern Sie keine Vortstrafen haben würde ein Verfahren aber sicherlich eingestellt werden oder mit einer geringen Geldstrafe geahndet werden. Darüber hinaus drohen zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz oder Unterlassung.

Sofern Sie nicht auf Ihren Standpunkt beharren und einen Prozess, dessen Ausgang schwer abzuschätzen ist, vermeiden wollen, sollten Sie Kontakt mit beauty24 aufnehmen und darum bitten die Bewertung zu entfernen. Dies wäre sicherlich der einfachste Weg. Ansonsten müssten Sie auf einen Prozess ankommen lassen, sofern der Hotelbetreiber tatsächlich ernst macht. In diesem Fall wäre der Ausgang aber wie erwähnt ungewiss.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. November 2012 | 08:35

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