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neben meinem Haus entsteht eine Kreisel - die Folgen

22. September 2019 08:08 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Moin,
die Gemeinde will neben meinem Haus ein älteres Haus abreißen und eine Kreisel, die dann an mein Grundstück grenzen wird, errichten. Hierzu habe ich folgende Fragen:
1) wird der Verkehrwert meines Hauses nun niedriger, weil mein Haus an einem Kreisel stehen wird? Es gibt eine andere Straße, die zum Kreisel führt, daher wird mein Haus praktisch an einer Kreuzung stehen. Derzeit ist es eine Tempo-30 Zone.
2) gibt es eine Möglichkeit für mich, etwas Grundstückfläche, die dem Nachbarschaftshaus gehörte (der dann abgerissen wird), käuflich von der Gemeinde zu erwerben, damit ich wenigstens eine Hecke pflanzen kann? Derzeit steht mein Haus direkt an der Grundstückgrenze, sodass eine Bepflanzung nicht möglich ist.
3) ist die Gemeinde verpflichtet, mich als Grenzgrundstückeigentümerin über die bauliche Maßnahmen informieren, und wenn ja, welche Fristen gibt es?

22. September 2019 | 08:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Sicherlich kann das schon eine Bedeutung haben, wenn Ihr Haus nunmehr an einem Kreisverkehr steht, aber dann müsste man schon das näher untersuchen lassen.
Da können Sie einen Sachverständigen beauftragen oder, was günstiger wäre, den Gutachterausschuss Ihrer Gemeindeverwaltung, der hier eine Einschätzung hinsichtlich des Verkehrswertes abgeben kann.
Nach meinem Dafürhalten wirkt aber ein Kreisverkehr eher verkehrsberuhigender und ist lärmmäßig nicht unbedingt schlechter einzustufen als die jetzige Situation. Letzten Endes kommt es auch auf Lärmmessungen und andere Beobachtungen in der Zukunft an, zu denen man bisher nur Mutmaßungen treffen kann. Leider ist das abzuwarten, wobei ich auf Nummer 3 verweise.

2.
Richtig, das wäre eine Möglichkeit, die sich gegebenenfalls ergeben kann.
Aber auch hier gilt für die Gemeinde die Vertragsfreiheit, dass sie also Ihnen nicht zwingend die Möglichkeit eines Kaufes bieten muss ziehungsweise an den Meistbietenden verkaufen kann.

3.
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen, was die Errichtung des Kreisverkehrs betrifft.
Der Plan ist in den Gemeinden, deren Gebiet von der Planung berührt wird, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben.

Da sollten Sie sich entsprechend bei Ihrer Gemeindeverwaltung informieren; Veröffentlichungen werden eben Amtsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung getätigt, gegebenenfalls auch zusätzlich im Internet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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