Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Grunderwerbssteuerpflicht bezieht sich nur auf den zu übertragenden Miteigentumsanteil. Der andere Miteigentumsanteil gehört Ihnen ja bereits.
Erreicht oder übersteigt die Restschuld den Wert des Hauses müssten Sie nichts mehr auszuzahlen. Die Gegenleistung besteht dann ausschliesslich in der Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit. Der Übertragende wird ja dann aus der Haftung für den Immobilienkredit entlassen.
Eine Verpflichtung zum Verkauf an Sie besteht nicht. Wenn der Übertragende dies ablehnt, kommt nur ein Verkauf an eine dritte Person oder die Teilungsversteigerung in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: http://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Hallo. Was ist mit Wert des Hauses gemeint? Den Kaufpreis (180.000€) den wir bezahlt haben, oder den aktuellen Wert (muss das dann ein Gutachter festlegen?) des Hauses?
Und habe ich das richtig verstanden... Wenn ich das Haus behalten möchte, sie aber lieber verkaufen möchte, dann bleibt nur der Verkauf?
Guten Tag,
gern nehme ich zu Ihrer Nachfrage Stellung.
Mit Wert des Hauses ist der aktuelle Verkehrswert gemeint. Können Sie sich über einen Wert nicht einigen, müsste eine Maklereinschätzung erfoglen ( wenn beide einverstanden sind ) oder ein Gutachten in Auftrag gegeben werden.
Wenn Sie das Haus behalten möchten, Sie aber nicht zustimmt, können Sie im Wege der Teilungsversteigerung vorgehen und das Haus selbst ersteigern. Dann kann Sie sich gegen eine Übernahme durch Sie nicht wehren. Möglich ist dann aber natürlich auch, das ein Dritter höher bietet, als Sie dies können. Dann haben Sie aber den gleichen Effekt, wie bei einem Verkauf an einen Dritten.
Wenn Sie im Wege der Teilungsversteigerung vorgehen möchten, sollten Sie anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen.