Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die von Ihnen genannten gesetzlichen Vorschriften können leider nicht zugeordnet werden. Vielleicht mögen Sie mir die einschlägigen Satzung der Gemeinde zur Verfügung stellen.
Ich werde sodann Ihre Fragen beantworten, in dem ich meinen Beitrag hier auf der Plattform ergänze, damit Ihnen noch die kostenlose Nachfrage bleibt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Überlassung der Unterlagen.
Zusätzliche Beiträge können insoweit nach § 5 Absatz 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Donnersdorf verlangt werden.
Hierzu bedarf es aber der Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Was in diesem Sinne beitragspflichtig ist, wird dann in drei Spiegelstrichen näher bezeichnet:
- im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle von § 5 Absatz 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfältigung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteiles iSd § 5 Absatz 2 Satz 5, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
Nach § 13 Absatz 1 der Wasserabgabesatzung haben der der Grundstückseigentümer und die Benutzer den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der
Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten.
Der Zutritt muss aber zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften der Wasserabgabesatzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich sein.
Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug der Wasserabgabesatzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
Nach der Entwässerungssatzung besteht ein Betretungsrecht nach § 20.
Danach haben der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt
nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
Rechtsanwalt