Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich kann Ihnen Ihre Frage kurz und knapp beantworten. Das deutsche Recht setzt keine Wartefristen nach einer Scheidung vor. Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, kann erneut geheiratet werden.
Sollte ein Auslandsbezug in Ihrem Fall vorliegen, so könnte das Ergebnis ein anderes sein. Nach Art. 13 EGBGB
unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Sollte das ausländische Recht eine Wartefrist vorsehen, so müsste im Einzelfall geprüft werden, ob ausnahmsweise deutsches Recht - ohne Wartefrist - anzuwenden ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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