Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal kommt es darauf an, wie es zu der Betreuung kam.
Einfach ist es, wenn Sie selber die Betreuung beantragt haben.
Aber auch, wenn die Betreuung auf Anregung anderer Personen (zum Beispiel der soziale Dienst einer stationären Einrichtung) beschlossen wurde, ist sie nur zulässig, wenn Sie damit einverstanden sind.
Gegen den Willen des Betreuten darf eine Betreuung nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der Betreute zur freien Willensbildung nicht in der Lage ist und/oder das Wesen der Betreuung nicht versteht.
Insofern kommt es also auf den Inhalt des Gutachtens an.
Liegt bei Ihnen kein Ausschluss der freien Willensbestimmung vor, können Sie einfach beim Gericht die Aufhebung der Betreuung verlangen. Als Begründung reicht dann völlig aus, dass Sie ausführen, dass Sie keine Betreuung wollen. Insbesondere darf das Gericht nicht prüfen, ob eine Betreuung „zweckmäßig" oder „sinnvoll" ist. Darauf kommt es grundsätzlich überhaupt nicht an.
Anders stellt sich die Sache dar, wenn das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei Ihnen die vorstehend geschilderten Umstände vorliegen. In diesem Falle müsste durch ein neues Gutachten festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen für eine gegen den Willen des Betreuten angeordnete Betreuung nicht mehr vorliegen.
Allerdings können Sie gegebenenfalls auch versuchen, eine Aufhebung dadurch zu erreichen, dass Sie ein entsprechendes Gutachten (kein Attest oder dergleichen!) durch einen Facharzt Ihres Vertrauens (Facharzt ist unbedingt notwendig, am besten ist es, man beauftragt einen Arzt, der auch sonst als Gutachter tätig ist) beim Gericht vorlegen. Für die Aufhebung der Betreuung ist nämlich auch in diesen Fällen nicht die Einholung eines Gutachtens zwingend vorgeschrieben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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