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15. Juli 2008 13:41 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Bin auch in diese "Falle" geraten und habe den ersten Jahresbeitrag überwiesen und danach bin ich erst auf diese Seiten aufmerksam geworden. Frau RA Johanna Feuerhake gab da Tipps.
Ich weiss nun (zu spät) dass ich das hätte nicht machen sollen.
Wie also verhalte ich mich weiter? Den "Vertrag" habe ich inzwischen gekündigt, läuft noch bis 11-03-2010 (!).
Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie sollten keine weiteren Zahlungen leisten. Da Sie schildern, daß Sie bereits Tips erhalten haben, gehe ich davon aus, daß Sie Ihre seinerzeitigen Erklärungen bereits widerrufen und angefochten haben. Sofern dies nicht erfolgt, sollten Sie dies unbedingt nachholen.

Ich gehe weiter davon aus, daß Sie den Vertrag am 11. März 2008 geschlossen haben, da Sie schildern, daß der Vertrag erst am 11. März 2010 endet. Damit wäre ein Widerruf auch noch rechtzeitig, da Sie - erfahrungsgemäß - nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Die Belehrung ist jedoch Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist. Wenn die Belehrung unterbleibt, können Sie innerhalb von sechs Monaten widerrufen (§ 355 BGB ). Mit dem Widerruf wird der Vertrag rückwirkend unwirksam. Es können daher dann keine Forderungen mehr aus dem Vertrag geltend gemacht werden. Sie könnten sogar Ihren bereits gezahlten Jahresbeitrag zurückfordern. Die Realisierungsmöglichkeiten sind jedoch beschränkt, da Ihr Schuldner seinen Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten hat.

Erfahrungsgemäß müssen Sie keine gerichtliche Geltendmachung etwaiger Forderungen befürchten. Sie können daher weitere Zahlungsaufforderungen ignorieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Gesetzestext:
§ 355 BGB
"(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) 1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. 2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat."

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