Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Der Verkäufer ist seiner aus § 433 BGB
ergebenen Eigentumsverschaffungspflicht nicht nachgekommen. Sie haben einen Anspruch auf Lieferung des bei der Online-Auktion beschriebenen Cartier-Rings.
Hier liegt offenbar eine Betrugshandlung vor, so dass Sie darüber hinaus noch einen Schadensersatzanspruch geltend machen können.
Dies setzt jedoch voraus, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Wenn Sie einen in der Online-Auktion beschriebenen Cartierring anderswo kaufen sollten, wäre der Schaden der gezahlte Kaufpreis.
Ein solches Rechtsgeschäft sollten Sie jedoch nicht eingehen, da Sie nicht sicher sein können, den Schaden von dem Verkäufer, bei dem Sie den Ring ersteigert haben, durchgesetzt zu bekommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
ich will hier tatsächlich aus den absichtlich falsch eingestellten internetauktionen ,,kapital,, schlagen.
ich kaufe anschließend tatsächlich einen vergleichbaren
cartier ring und fordere den preis vom plagiatverkäufer
zurück. das risiko liegt natürlich bei mir.
wenn der plagiatverkäufer auf die entsprechenden konsequenzen
wie markenrechtsverletzung, benachrichtigung an cartier
bzw. einschalten der staatsanwaltschaft gerichte etc. von einem
anwalt richt hingewiesen wird, wird er wahrscheinlich das kleinere übel von 1500 euro für den echten cartier ring in kauf nehmen.
vielleicht können sie so einen fall ja sogar übernehmen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ehrt Sie, wenn Sie trotz des bestehenden Risikos die anvisierten Schritte zu gehen bereit sind.
Ich bin gerne bereit Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -