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lohnsteuerkarte

6. März 2007 15:06 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ich bin 55 jahre alt, mein mann 57 jahre alt. keine gemeinsamen kinder.
seit febr05 lebe ich von meinem ehemann getrennt, zuerst in gemeinsamer wohnung, ab oktober05 getrennte wohnungen. ich war zu dieser zeit hartz IV empfängerin, mein mann frührentner.
nach dem auszug von meinem mann aus gem.wohnung bekam ich vom jopbcenter die gesamte miete(von febr.05-sept.05 anteilig) und €345 ausbezahlt.
seit märz06 habe ich wieder arbeit mit 95%, auf meiner lohnsteuerkarte hatte ich in 06 steuerklasse 3.
nun habe ich für 07 noch keine lohnsteuerkarte bekommen.
bei nachfrage im bürgerbüro sagte man mir, dass ich, wenn ich weiterhin steuerklasse 3 haben will, mich auch beim wohnsitz meines mannes anmelden muss (räumliche trennung), ansonsten gelten wir als dauerhaft getrennt und ich komme dann in steuerklasse 1
wir beide stehen noch in kontakt, wenn ich mich nun bei ihm anmelde habe ich die befürchtung die zahlungen von hartz IV zurückzahlen zu müssen. andererseits komm ich dann in steuerklasse 1, das wäre für mich der ruin, bei €1400 brutto gehalt und €740 fixkosten komm ich jetzt gerade so über den monat.
Ich bekomme kein trennungsgeld von meinem mann, da er nur €1000
frührente bekommt. er hat geerbtes vermögen aus 2004, kann ihm
aber nicht beweisen wieviel, weil er alles auf das konto seiner mutter überlagert hat. er wird auch alles daran setzen
mir keinen unterhalt zu zahlen.
was soll und kann ich tun.

mit freundlichen grüssen
bengelchen

6. März 2007 | 16:05

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Änderung der Steuerklasse werden Sie kaum vermeiden können.

Von dem Vorhaben, durch unrichtige Angaben, dieses zu umgehen, kann ich nur dringend abraten, da Sie dann mit unrichtigen Angaben sich einen -kurzweiligen- Vorteil verschaffen wollen.

Gleichzeitig werden Sie dann auch mit einer weitergehenden Überprüfung natürlich zu rechnen haben. Sofern das Netto-Gehalt dann nicht ausreichend ist, sollten Sie dann einen Antrag auf Ergänzung durch ALG II stellen.

Ich bedauere, Ihnen insoweit keine bessere Auskunft erteilen zu können.


Etwas anders kann es hier ggfs. bezüglich des Unterhaltes aussehen.

Der Versuch, Vermögen (bei dem die Erträge dann dem Unterhalt zugerechnet werden) zu verschleiern, ist nicht neu.

Da Sie ausführen, dass Sie Kenntnis von diesem Vermögen haben, wird es letztlich auch möglich sein, dieses dann ggfs. durch Auskunft nachzuweisen, und sei es durch das Nachlaßgericht und Einsicht in die dortigen Akten.

Dieses nun so abschließend zu beurteilen, ist kaum ohne weitergehende Besprechung möglich.

Daher sollten Sie UNBEDINGT einen Rechtsanwalt aufsuchen, um das WEITERE Vorgehen abzuklären. Hier besteht ggfs. auch die Möglichkeit, vorab beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen, so dass die Kosten dann - bis auf eine geringe Schutzgebühr - mit der Staatskasse abgerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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