Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie haben gemäß § 108 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) einen Anspruch auf eine Gehaltsbescheinigung, die natürlich auch korrekt sein muss.
Wenn Sie einen Fehler in der Gehaltsbescheinigung entdecken, sollten Sie den Arbeitgeber unverzüglich auf diesen Fehler hinweisen und eine Korrektur der Gehaltsabrechnung verlangen.
Allerdings ist eine Korrektur nur dann möglich, wenn die Gehaltsabrechnung unrichtig ist. Wenn die Gehaltsabrechnung also den Regelung des Arbeitsvertrages entspricht (Wochenstundenanzahl, Entgelt, etc.) ist die Gehaltsabrechnung korrekt und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Gehaltsabrechnung zu ändern.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Wenn ich im November 2021 feststelle, dass die Gehaltsabrechnung nicht zum Vertrag passt, ist es dann noch möglich, dass der Arbeitgeber meine Gehaltsabrechnung September-November 2021 auf/nach Januar 2022 festlegt?
Gibt es ein Gesetz, das es einem Arbeitgeber erlaubt, die Gehaltsabrechnung nachträglich zu ändern? Wenn ja, bis zu welcher Frist hätten diese Änderungen erfolgen müssen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Anspruch auf Abänderung einer falschen Lohnabrechnung verjährt nach 3 Jahren, d.h. dann können Sie keine Korrektur mehr verlangen.
Der Arbeitgeber muss die Gehaltsabrechnung korrekt ausstellen, dies bestimmt § 108 Gewerbeordnung, das ist das Gesetz, die Norm dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt