Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Personalgespräch ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung, die Teilnahme darf daher grundsätzlich nicht verweigert werden.
Allerdings sind Sie für den Zeitraum einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von Ihrer Arbeitsleistung befreit, daher kann Ihr Arbeitgeber während dieser Zeit auch kein Erscheinen zu einem Gespräch erzwingen. In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass sich ein solches Gespräch negativ auf den Heilungsprozess auswirken könnte - insoweit verbietet schon die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine zwingende Anordnung.
Mit Vorlage des ärztlichen Attests und der Mitteilung, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können, haben Sie daher bereits Ihre Schuldigkeit getan - eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung o.ä. kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Wirksame arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung sind daher nicht zu befürchten. Wenn Sie Ihre Kooperation signalisieren wollen, können Sie dem Arbeitgeber aber mitteilen, dass Sie an einem entsprechenden Gespräch teilnehmen werden, sobald Sie wieder gesund und arbeitsfähig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre ausgiebige Antwort,ich werde Ihrem Rat befolgen und dem Arbeitgeber das so mitteilen. Wie reagiert man wenn der Arbeitgeber darauf besteht?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine weitere Reaktion ist nicht erforderlich. Spricht der Arbeitgeber trotz der eindeutigen Rechtslage eine Abmahnung aus, sollten Sie unverzüglich dagegen vorgehen, am Besten mit Hilfe eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts vor Ort.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt