Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Soweit Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, brauchen Sie dort nicht zu erscheinen. Sollten Sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sein, müssen Sie dort erscheinen, brauchen aber zur Sache selbst nichts auszusagen, da Sie sich nicht selbst belasten müssen.
II. Wenn Sie der Vorladung Folge leisten und sich zur Sache einlassen würden, dann können Sie davon ausgehen, dass entweder ein Strafbefehl wegen Betruges erlassen werden würde (Verurteilung im „schriftlichen Verfahren“) oder aber Sie wegen Betruges angeklagt werden und eine strafrechtliche Hauptverhandlung stattfinden würde. Denn dem Sachverhalt nach liegt es zumindest nahe, dass Sie sich eines Betruges strafbar gemacht haben, da Sie die Werkstatt trotz des Ihnen überwiesenen Betrages nicht befriedigt haben.
III. Welches Strafmaß Sie erwarten wird, kann hier „aus der Entfernung“ nur geschätzt werden, da die Strafzumessung Sache des Tatrichters ist. Sicherlich kann hier auch die Höhe des Schadens (18.000 EUR) eine Rolle spielen, wenngleich es beim Betrug an sich nicht darauf ankommen muss. Möglich erscheint daher eine Geldstrafe oder aber eine kurze Freiheitsstrafe auf Bewährung, wobei ich an dieser Stelle davon ausgehe, dass Sie noch nicht vorbestraft sind.
IV. Ich empfehle Ihnen in jedem Fall die Hinzuziehung eines Verteidigers und zwar noch im Ermittlungsverfahren. Soweit Sie noch nicht vorbestraft sein sollten, kommt u.U. noch eine Einstellung des Verfahrens gegen ein Auflage in Betracht, hier z.B. die ratenweise Abzahlung der 18.000 EUR an die Werkstatt.
In jedem Fall sollten Sie bedenken, dass bei einer Verurteilung die Tat als „deliktisch“ angesehen werden wird mit der Folge, dass die Übernahme der Forderung der Werkstatt als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren zumindest „höchst problematisch“ ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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