Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Die Aufenthaltserlaubnis wurde aufgrund von § 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG
erteilt.
Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Gemäß § 28 Abs.5 AufenthG
berechtigt diese Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Im Falle einer Scheidung/ Trennung ist folgendes zu beachten:
Die Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. die formelle Aufhebung der Lebenspartnerschaft MUSS der Ausländerbehörde mitgeteilt werden.
Die Ausländerbehörde kann dann die Aufenthaltserlaubnis Ihres Lebenspartners WIDERRUFEN.
Dies ist eine Ermessensentscheidung, d.h. die Behörde kann, muss aber den Aufenthaltstitel nicht wiederufen.
Im Falle eines Widerrufes wird sofort geprüft, ob die Voraussetzungen von § 31 AufenthG
vorliegen, spätestens jedoch mit Aufhebung der Lebensgemeinschaft.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten/ Lebenspartner wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft / Lebenspartnerschaft als EIGENSTÄNDIGES Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft/ Lebenspartnerschaft MINDESTENS 2 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
In Ihrem Fall müsste Ihr Partner zurückkehren, es sei denn die Rückkehr in sein Heimatland würde für Ihn eine besondere Härte darstellen.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
6. April 2008
|
17:42
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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