Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Gemäß Ihren Angaben setze ich voraus, dass Ihr Freund ein ehebezogenes Aufenthaltsrecht aufgrund der Ehe mit der kroatischen Dame besitzt. Da diese seit ihrem 7. Lebensjahr in Deutschland lebt, ist sie höchstwahrscheinlich entweder deutsche Staatsbürgerin oder hat zumindest eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis). Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit über zwei Jahren, somit hat Ihr Freund einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG
. Dieser Antrag muss zu dem Zeitpunkt gestellt werden, indem ein ehebezogenes Aufenthaltsrecht besteht, also noch vor dem rechtskräftigen Scheidungsurteil.
Bezüglich der Scheinehe ist zu sagen, dass die Behörde natürlich die Möglichkeit hätte, den Aufenthaltstitel zu widerrufen. Dafür müssten jedoch von Anfang an die für seine Erteilung maßgebenden Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Dies ist nach Ihren Angaben nicht der Fall. Nur, weil die eheliche Lebensgemeinschaft gegenwärtig nicht mehr besteht und die Ehefrau aus Enttäuschung zur Ausländerbehörde geht, ist noch keine Scheinehe gegeben. Sollte die Ausländerbehörde trotzdem einen Widerruf erwägen, ist zunächst eine Anhörung erforderlich zu der ihr Freund geladen werden wird. Dort hätte er dann die Möglichkeit darzulegen, dass es sich nicht um eine Scheinehe handelte. Des weiteren muss die Ausländerbehörde die Tatsachen für den Widerruf, also die Scheinehe, beweisen und die Ermittlungsmöglichkeiten sind hier sehr eingeschränkt.
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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Sabine Reeder
Antwort
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