Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Pachtvertrag bleibt nach der Zwangsversteigerung bestehen.
2.
Die Bewertung des Pachtvertrags wird durch den Sachverständigen vorgenommen, der im Rahmen der Zwangsversteigerung das Verkehrswertgutachten erstellt. Herangezogen wird das Ertragswertverfahren.
Dabei sind folgende Positionen zu berücksichtigen:
Rohertrag sind die Pachteinnahmen pro Jahr.
Davon abzuziehen sind die Bewirtschaftungskosten, d. h. die vom Eigentümer zu tragende Kosten.
Die Differenz ist der Reinertrag.
Dies ist allerdings nur ein kurzer Abriß der Verkehrwertfeststellung, die nicht unkompliziert ist.
3.
Derjenige, der den Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung stellt, tritt mit den Gerichtskosten in Vorleistung. Die Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den Kosten für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens zusammen. Wird die Zwangsversteigerung durchgeführt, werden die Kosten des Verfahrens aus dem Erlös entnommen und der Kostenvorschuß ist dem Antragsteller zu erstatten. Dadurch schmälert sich der den Miteigentümern zukommende Erlös. D. h., die Erben zahlen die Kosten im Verhältnis ihrer Anteile.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hier eine Nachfrage:
Bleibt der Landpachtvertrag auch bestehen, wenn der Pächter nicht selber bewirtschaftet, sondern kurz nach Abschluss des Pachtvertrages die Grundstücke weiterverpachtet hat an seine Söhne?? Einsicht in diese Unterpachtverträge wird verweigert.
Der Pächter selbst ging in Ruhestand, nachdem er den langfristigen Pachtvertrag abgeschlossen hatte.
In 2009 wurde auch keine Pacht mehr gezahlt.
Vielen Dank für eine Antwort auf die Nachfrage.
Fälschlicherweise hatte ich diese Nachfrage als Direktanfrage geschcikt. Sorry.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gem. § 589 BGB
ist eine Unterverpachtung nur mit Erlaubnis des Verpächters möglich. Hier sollten Sie zunächst den Pachtvertrag dahingehend prüfen, ob er eine Klausel enthält, wonach die Unterverpachtung gestattet sei.
Gibt es eine derartige, die Unterverpachtung gestattende Klausel nicht, ist die Unterverpachtung nicht erlaubt.
Der Eigentümer kann folglich dem Pächter die Unterverpachtung untersagen. Erfolgt die Unterpachtung dennoch, wird dem Eigentümer das Recht zur Kündigung des Pachtvertrags aus wichtigem Grund zustehen.
2.
Wenn der Pachtzins nicht fristgerecht gezahlt wird, kann ebenfalls gekündigt werden.
3.
Zur Kündigung ist folgendes anzumerken:
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; vgl. § 594 f BGB
.
Zu denken ist an eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 594 e Abs. 2 BGB
. Zunächst ist der Pächter allerdings abzumahnen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt