Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

langfristiger Landpachtvertrag und Verkauf bzw. Zwangsversteigerung

12. September 2010 16:04 |
Preis: 46€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


17:57

Ein Sohn pachte von seiner demenzerkrankten Mutter für insgesamt 30 Jahre eine Anzahl von Weinbergen zu einem Pachtpreis der ca. 1/4 des üblichen Marktpreises ausmacht. Die Pacht wird auf insgesamt 30 Jahre festgeschrieben.
Nach dem Ableben der Mutter erzwingt der Pächter/Sohn selbst als Mitglied der Erbengemeinschaft die Zwangsversteigerung der Weinberge, die er gepachtet hat.
Frage: Wie ist der Pachtvertrag nach der Zwangsversteigerung zu bewerten? Wird er damit ungültig? Wie ist eine auf 30 Jahre festgeschriebene Pacht zu bewerten?
Wer hat die Kosten (Gericht, Gutachter,etc.) einer solchen Zwangsversteigerung zu tragen? Der Veranlasser? Die Erbengemeinschaft?

Vielen Dank für einen Hinweis:


12. September 2010 | 16:51

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Pachtvertrag bleibt nach der Zwangsversteigerung bestehen.


2.

Die Bewertung des Pachtvertrags wird durch den Sachverständigen vorgenommen, der im Rahmen der Zwangsversteigerung das Verkehrswertgutachten erstellt. Herangezogen wird das Ertragswertverfahren.

Dabei sind folgende Positionen zu berücksichtigen:

Rohertrag sind die Pachteinnahmen pro Jahr.

Davon abzuziehen sind die Bewirtschaftungskosten, d. h. die vom Eigentümer zu tragende Kosten.

Die Differenz ist der Reinertrag.

Dies ist allerdings nur ein kurzer Abriß der Verkehrwertfeststellung, die nicht unkompliziert ist.


3.

Derjenige, der den Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung stellt, tritt mit den Gerichtskosten in Vorleistung. Die Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den Kosten für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens zusammen. Wird die Zwangsversteigerung durchgeführt, werden die Kosten des Verfahrens aus dem Erlös entnommen und der Kostenvorschuß ist dem Antragsteller zu erstatten. Dadurch schmälert sich der den Miteigentümern zukommende Erlös. D. h., die Erben zahlen die Kosten im Verhältnis ihrer Anteile.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2010 | 17:28

Hier eine Nachfrage:

Bleibt der Landpachtvertrag auch bestehen, wenn der Pächter nicht selber bewirtschaftet, sondern kurz nach Abschluss des Pachtvertrages die Grundstücke weiterverpachtet hat an seine Söhne?? Einsicht in diese Unterpachtverträge wird verweigert.

Der Pächter selbst ging in Ruhestand, nachdem er den langfristigen Pachtvertrag abgeschlossen hatte.

In 2009 wurde auch keine Pacht mehr gezahlt.

Vielen Dank für eine Antwort auf die Nachfrage.

Fälschlicherweise hatte ich diese Nachfrage als Direktanfrage geschcikt. Sorry.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2010 | 17:57

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gem. § 589 BGB ist eine Unterverpachtung nur mit Erlaubnis des Verpächters möglich. Hier sollten Sie zunächst den Pachtvertrag dahingehend prüfen, ob er eine Klausel enthält, wonach die Unterverpachtung gestattet sei.

Gibt es eine derartige, die Unterverpachtung gestattende Klausel nicht, ist die Unterverpachtung nicht erlaubt.

Der Eigentümer kann folglich dem Pächter die Unterverpachtung untersagen. Erfolgt die Unterpachtung dennoch, wird dem Eigentümer das Recht zur Kündigung des Pachtvertrags aus wichtigem Grund zustehen.


2.

Wenn der Pachtzins nicht fristgerecht gezahlt wird, kann ebenfalls gekündigt werden.


3.

Zur Kündigung ist folgendes anzumerken:

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; vgl. § 594 f BGB .

Zu denken ist an eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 594 e Abs. 2 BGB . Zunächst ist der Pächter allerdings abzumahnen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(2320)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER