Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um einen Landpachtvertrag. Rechtsgrundlage ist §§ 581
, 590
ff. BGB.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sieht das Pachtrecht leider nicht vor. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist lediglich im Wohnraummietrecht möglich. Die Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarfs kann auch nicht analog auf Pachtverträge übertragen werden, da der Gesetzgeber hier bewusst auf die Eigenbedarfskündigung verzichtet hat.
Bei Pachtverträgen ist deswegen darauf abzustellen, was der Vertrag bzgl. der Kündigung geregelt hat. Sie geben an, dass geregelt ist, dass der Vertrag bis 30.09.2024 läuft, da nicht gekündigt wurde. Grundsätzlich sind Sie deshalb an den Vertrag bis zum genannten Datum gebunden. Eine Eigenbedarfskündigung wäre nur möglich, wenn dies explizit im Vertrag geregelt ist. Dies scheint nach Ihren Angaben aber nicht der Fall zu sein.
Was Sie versuchen könnten, wäre, dass Sie auf eine einvernehmliche Lösung mit der Agrargenossenschaft hinwirken. Gemeint ist ein Pachtaufhebungsvertrag. Dazu müsste die Agrargenossenschaft aber auch bereit zu sein, denn ein Aufhebungsvertrag kann nur einvernehmlich geschlossen werden. Die Agrargenossenschaft lässt sich eventuell auf einen Aufhebungsvertrag ein, wenn Sie bereit sind eine Abfindung bzw. einen Abschlag zu zahlen.
Bzgl. der Festlegung der einzelnen Bestimmungen des Pachtaufhebungsvertrag und der Aufsetzung eines entsprechend ausgehandelten Pachtaufhebungsvertrag ist es empfehlenswert einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da dieser über die notwendige fachliche Expertise verfügt. Gerne können Sie sich dazu auch an mich wenden.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Antwort geben zu können!
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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