Ich habe ein Haus auf Ackerland erworben (Aussiedlerhof, außerhalb der Ortschaft). Das Flurstück wurde neu geteilt. Teil A haben wir erworben, Teil B bleibt beim Eigentümer.
Ein Landwirt pachtet seit Jahren den, bis vor kurzem noch ungeteilten, Acker und nutzt dabei den jetzigen Teil B zu 100% sowie von Teil A einen Streifen von etwa 5 Metern, jedoch über die gesamt Länge des Ackers.
Kann ich verlangen, dass der Landwirt seine Bewirtschaftungsgrenze nach dem Anbaujahr um 5 Meter verschiebt, sodass ich mein Grundstück selbst nutzen kann, oder muss es jetzt 2 Pachtverträge geben wegen der Teilnutzung? Da der Pachtvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Landwirt bestehen bleibt habe ich leider keinen Einblick in diesen und weiß nicht, was dort genau geschrieben steht.
lassen Sie mich Ihre Frage ohne Beachtung möglicher Beschränkunungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) und dem GenehmFreiG Hessen wie folgt beantworten.
Auch bei Pachtverträgen gilt über § 581 Abs. 2, bei Landpachtverträgen über § 593b BGB § 566 Abs. 1 BGB: "Kauf bricht nicht Miete/Pacht".
"Wird [die verpachete Sache] nach der Überlassung an den [Pächter] von dem [Verpächter] an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des [Verpächters] in die sich [...] aus dem [Pacht]verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein."
Das heißt: Sie sind mit Eintragung in das Grundbuch als Eigentümerin des Teils A Mitverpächter (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2005 - VIII ZR 399/03, Leitsatz; keine Aufspaltung einheitlicher Mietverhältnisse/ Pachtverhältnisse). Es kommt zu einer Vervielfältigung/Verdopplung der Verpächterstellung
"Wird ein vermietetes Grundstück geteilt und werden die Teile an verschiedene Erwerber veräußert, so
tritt keine Teilung des Mietvertrages in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogene Mietverhältnisse ein. Die Grundstückserwerber haften für ihre Vermieterpflichten hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes als Gesamtschuldner." (BGH, Urt. v. 24.01.1973 - VIII ZR 163/71, Leitsatz)
Der alte Pachtvertrag gilt weiter.
Es muss nicht zwei Pachtverträge geben.
Sie haben gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Einsicht in den Vertrag, sogar auf Überlassung einer Kopie.
Sie haben - vorbehaltlich einer anderweitigen pachtvertraglichen Regelung - keinen Anspruch auf Verschieben der Bewirtschaftungsgrenze solange der Vertrag gilt.