Sehr geehrte Ratsuchende,
guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB
3 Jahre. Diese Frist beginnt nach § 199 BGB
mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen besteht.
Es kommt also entscheidend darauf an, wann die Forderung fällig war.
Wenn Sie sich umgangssprachlich Geld „leihen" ist dies rechtlich als Darlehensvertrag zu werten. Dieser ist in den §§ 488 ff. BGB
geregelt.
War für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit gem. § 488 Abs. 3 BGB
davon ab, dass das Darlehen gekündigt wird. Die Frist hierfür beträgt 3 Monate.
Hier hatten Sie bezüglich der Rückzahlung keinerlei Vorgaben und das Darlehen wurde hier gekündigt, so dass die Forderung fällig geworden ist und die Verjährungsfrist von 3 Jahren Ende 2008 begonnen hat zu laufen.
Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Tante rein rechtlich eine Kündigung auch aussprechen durfte. Dies müsste man ggf. noch abschließend anhand der erbrechtlichen Unterlagen prüfen.
Nach erster Einschätzung ist die Forderung demnach verjährt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Tante rein rechtlich eine Kündigung auch aussprechen durfte. Dies müsste man ggf. noch abschließend anhand der erbrechtlichen Unterlagen prüfen
könnten sie mir diesen absatz nochmal genauer erklären?
Hallo nochmals und vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich meinte nur, dass geklärt sein muss, ob Ihre Tante als "Sprecherin" der Erbengemeinschaft auch befugt dazu war, die Kündigung des Darlehensvertrages zu erklären.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt