Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Beim Tierkauf sind grundsätzlich die gleichen Regelung anzuwenden wie bei einem Kaufvertrag über Sachen. Dem Käufer stehen dadurch die gleichen Gewährleistungsrechte zu, wie zum Beispiel Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz, Rücktritt.
Sie geben an, dass Ihr Pony an einer Erkrankung leidet. Damit ist das Pony im juristischen Sinne "mangelhaft". Bei Mangelhaftigkeit kommt es für die Gewährleistungsrechte darauf an, ob dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe des Ponys) vorgelegen hat. Dieser Nachweis ist teilweise recht schwierig zu bringen. Dazu aber noch konkreter unten.
Falls Sie das Pony für ihre privaten Zwecke und nicht aus gewerblichen Gründen gekauft haben, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor (§ 476 BGB
). Das heißt Sie dürfen das Pony nur Verbraucherin und nicht als Unternehmerin gekauft haben. Im Fall des Verbrauchsgüterkaufs gilt zugunsten des Käufers die gesetzliche Vermutung, dass bei Gefahrübergang der Mangel vorlag, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt. Dies ist bei Ihnen der Fall. Diese Vermutung ist gem. § 90 a Satz 3 BGB
auf Tiere entsprechend anwendbar. Da sich bei Ihnen der Mangel innerhalb von sechs Monaten gezeigt hat, muss die Verkäuferin beweisen, dass das Tier bei Übergabe gesund war.
Bei einem Tierkauf sind aber auch die Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass es eben ein Tier ist, zu beachten. Tiere unterliegen kraft ihres Daseins als Lebenwesen einer ständigen Veränderung und Beeinflussung durch Pflege und Umwelteinflüsse. Bei Tierkrankheiten kommt es dabei maßgeblich auf die genaue Krankheit, Infektionsmöglichkeit und Inkubationszeit an. Es kann daher ungewiss bleiben, ob sich das Tier vor oder nach der Übergabe infiziert hat. Falls es bei Ihnen sich jedoch um einen Vebrauchsgüterkauf handelt, wird wie oben beschrieben, ersteinmal vermutet, dass die Krankhiet bei Übergabe vorlag.
Diese Vermutung ist aber widerleglich. Der Verkäufer hat die Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen, zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten.
Falls es Ihnen irgendwie möglich ist, sollten Sie versuchen zu klären, um was für eine Krankheit es sich handelt. Grundsätzlich haben Sie erstmal gute Chancen das Geld gegen Rückgabe des Ponys zurückzuerhalten. Gegebenenfalls sollten Sie einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort zur weiteren Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren aufsuchen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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