Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst müssten Sie anhand Ihres Arbeitsvertrages prüfen, ob Regelungen für den Fall der Erkrankung des Kindes getroffen sind.
In der Regel besteht für einige Tage (etwa 5) ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung wegen Pflege des Kindes. Dieser Anspruch kann ausgeschlossen werden.
Das sog. "Kinderkrankengeld" nach § 45 SGB V
besteht nur, wenn kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung besteht, was häufig nicht der Fall ist.
Weitere Voraussetzung ist aber, dass das betroffene Kind selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wobei das Kind auch familienversichert sein kann.
Der Krankengeldberechtigte muss auch mit dem Kind in einem Haushalt leben und ihm muss die elterliche Sorge allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil besitzen (BSG, Urteil vom 26.06.2007 Az. B 1 KR 33 R).
In Ihrem Fall haben Sie also keinen Anspruch gegen die Krankenkasse. Eine eigene Krankschreibung ist ohnehin nicht möglich, vielmehr muss die Krankheit des Kindes durch ärztliches Attest nachgewiesen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann ich
- weder über Regelungen im Arbeitsvertrag (die es nicht gibt)
- noch über Ansprüche gegen den Arbeitsgeber auf Lohnfortzahlung
- noch über den Weg von § 45 SGB V
in die Schweiz gehen, ohne rechtliche (arbeitsvertragliche) Konsequenzen fürchten zu müssen, da ich
- mit meiner Tochter nicht im selben Haushalt lebe und
- meine Tochter nicht in der deutschen
Krankenversicherung versichert ist, korrekt?
Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.
Wenn es keine Regelung im Arbeitsvertrag gibt, dann kann dennoch einen Anspruch auf Freistellung bestehen, allerdings ist auch dies eher nicht gegeben, weil das Kind nicht bei Ihnen lebt. Sie könnten ggf. versuchen sich mit Ihrem Arbeitgeber zu einigen. Über die Krankenkasse gibt es keine Möglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht