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kosten für einen brandschutznachweis für den umbau einer Arztpraxis

12. April 2018 00:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wer bezahlt im gewerblichen Mietrecht den Brandschutz?

Ich habe Räume zum Betrieb einer Allgemeinarztpraxis vermietet. Ursprünglich wurde die Praxis als orthpädische Praxis gebaut. Nach 10jähriger Nutzung wurden die Räume 5 Jahre lang als Büroräume genutzt. 2016 wurden Sie von mir an 2 Allgemeinärzte zum Betrieb ihrer Praxis vermietet. Während des vorherigen Umbaues für Ihre Zwecke, wurde von den Ärzten ein für den Betrieb Ihrer Praxis angeblich zwingend notwendiger Brandschutznachweis beauftragt. Muss ich als Eigentümer die Kosten in Höhe von 3927 euro bezahlen? Das Honorar wurde zwischen den Ärtzten und dem Brandschutzsachverständigen ohne mein Mitwirken vereinbart.

12. April 2018 | 02:07

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Muss ich als Eigentümer die Kosten in Höhe von 3927 Euro bezahlen?


A. Sie schreiben: „Während des vorherigen Umbaus für Ihre Zwecke, wurde von den Ärzten ein für den Betrieb Ihrer Praxis angeblich zwingend notwendiger Brandschutznachweis beauftragt." Und: „Das Honorar wurde zwischen den Ärtzten und dem Brandschutzsachverständigen ohne mein Mitwirken vereinbart." Daraus folgt, dass die Auftraggeber den Auftragnehmer zunächst zu bezahlen haben, nach dem auch im Rechtsleben gültigen Satz: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Allerdings müssen Sie beachten, dass bei schweren Brandschutzmängeln Ihre Mieter nach dem Gesetz das Recht auf Ersatzvornahme nebst Kostenvorschuss haben, evtl. auch ein Minderungsrecht und sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht wg. Gesundheitsgefährdung bzw. Gebrauchsentzug.

Aber:

Fordern Sie die Ärzte auf, den „angeblich zwingend notwendiger Brandschutznachweis" nach Art und Umfang zu beweisen und auch nachzuweisen, dass man unter mehreren Angeboten das günstigste gewählt hat. Denn man hätte Sie zumindest beteiligen müssen.

Dann stellt sich die Kernfrage, ob der Brandschutznachweis in die Sphäre des gewerblichen Mieters fällt oder des Vermieters. Hier ist es in der Tat so, dass Sie als Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten haben, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB .

Insofern ist es h.M., dass die Anschaffung- und Installationskosten etwa von Rauchmeldern zwar keine Betriebskosten sind, mithin nicht umlagefähig. Sie könnten aber ggf. nach § 559 BGB die nachträgliche Installation als Modernisierungsmieterhöhung geltend machen. Nicht allerdings den Brandschutznachweis selbst.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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