Sehr geehrte Mandantin,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihnen diese wie folgt:
In der Tat ist wenig bekannt, dass eigentlich kein Anspruch auf die Stellung eines Nachmieters besteht. Es sei denn, sie haben - wie vorliegend - eine entsprechende Klausel in Ihrem Mietvertrag.
Lehnt der Vermieter trotz dieser Zusatzvereinbarung die Stellung eines Nachmieters ab, muss er gute Gründe für die Ablehnung haben. In erster Linie kommen hierfür in der Tat wirtschaftliche Gründe in Frage. Es müsste also absehbar sein, dass der Nachmieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht geregelt wird nachkommen können.
Dies jedoch ist bei keinem der von Ihnen genannten Personen ersichtlich. Auch das Bestehen einer Probezeit ändert daran nichts.
Aus meiner Sicht haben Sie Ihre Pflichten damit also erfüllt und haben einen Anspruch darauf, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, den Sie im Zweifelsfall auch durchsetzen könnten.
In der Folge bedeutet das, dass Sie ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Nachmieter zur Übernahme der Wohnung bereit gewesen wäre, nicht mehr zur Zahlung der Miete verpflichtet sind.
Um die Bereitschaft der Nachmieter nachzuweisen, empfiehlt es sich, dies schriftlich von diesen Bestätigen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit eine erste Einschätzung des Falls ermöglichen konnte und stehe für ergänzende Fragen und eine eventuelle Vertretung gegen den Vermieter gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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