Sehr geehrte Ratsuchende,
das Vorgehen ist in der Tat ungewöhnlich, da zumindest der Eingang eines Antrages bestätigt werden müsste.
Ausgehend davon, dass der Antrag eingegangen ist, sollten Sie sich nachweislich, am besten per Mail, nochmals an die Kindergeldkasse wenden und unter Friststsetzung eine Entscheidung verlangen.
Wird die Frist versäumt, sollten Sie Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Wenn möglich sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Dieser kann dann in Deutschland die Entscheidung voranbringen.
Allerdings muss ich auch sagen, dass Bearbeitungszeiten von bis zu 15 Monaten keine Seltenheit sind.
Da hier die Kindergeldfestsetzung nach §§ 66 EStG
erfolgen muss, haben Sie auch nicht die Möglichkeit der Untätigkeitsklage. Im Sozialrecht ist eine solche möglich, auch wenn über einen Antrag nicht entschieden wird. Hier findet aber § 46 FGO
Anwendung, der eine Untätigkeitsklage erst nach Einlegung des Einspruchs regelt. Eine Anwendung auch auf den Fall des Antrages wird abgelehnt.
Es bleibt Ihnen daher derzeit die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Beuaftragung eines Anwaltes in Deutschland, um Sie Sache voranzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
18. April 2018
|
11:31
Antwort
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