Sehr geehrte Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Fragen ist § 62 EStG
.
Demnach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder die zwar im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Sind beide Elternteile dem Grunde nach kindergeldberechtigt, so wird das Kindergeld nach § 64 EStG
grundsätzlich nur an denjenigen ausbezahlt, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen wurde.
Dementsprechend wäre in Ihrem Fall Ihr Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen, wenn der Mutter des Kindes selbst ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zustehen würde. Da die Mutter des Kindes griechische Staatsangehörige ist und Sie offensichtlich weder eine so genannte Grenzgängerin ist noch nach Griechenland von ihrem Arbeitgeber entsendet wurde, sehe ich hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass das griechische Kindergeld Ihren Anspruch auf deutsches Kindergeld nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG
zwar grundsätzlich ausschließen könnte, jedoch nach der EG-Verordnung 1408/71/EWG höchstens in Höhe des griechischen Kindergelds. Ihnen wäre damit zumindest der Unterschiedsbetrag zu bezahlen.
Es ist daher aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, wieso das Kindergeld, ohne dass in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten wäre, ab März 2011 aufgehoben wurde.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, dass Sie gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einlegen. Ferner möchte ich Ihnen empfehlen, dass Ihre Frau selbst einen Antrag auf deutsches Kindergeld stellt. Der Antrag kann in der nächsten deutschen Vertretung in Griechenland gestellt werden. Der ablehnende Bescheid kann dann in Ihrem Verfahren zur weiteren Begründung verwendet werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht