Guten Tag,
Zunächst: Da die Haftung nicht ausgeschlossen worden ist, greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Verkäufer ist verpflichtet, Mängel des Wagens nachzubessern.
• Zahnriemen: Grundsätzlich ist ein üblicher Verschleiß beim Gebrachtwagenkauf kein Sachmangel. Allerdings handelt es sich hier um ein Verschleißteil, dass schon lange vor Übergabe hätte ausgewechselt werden müssen. In dem Fall dürfte daher ein Mangel vorliegen, so dass die Kosten für das Ersatzteil grundsätzlich der Verkäufer zu tragen hat. Da sich allerdings der Intervall bis zur nächsten Auswechselung des Zahnriemens zu Ihren Gunsten verlängert, müssen Sie wohl einen Teil der Kosten für das Ersatzteil übernehmen (ca. die Hälfte).
• Fernbedienung: Diese muss natürlich funktionieren, und zwar für beide Schlüssel, die ja Bestandteil der Kaufsache sind. Die Kosten der Nachbesserung (also Reparatur bzw. Ersatzteilbeschaffung) trägt der Verkäufer. Ggfs. ist bei Austausch der Schlüssel ein Abzug »neu für alt« vorzunehmen, wenn hierdurch eine Wertverbesserung des Wagens eintritt. Wenn allerdings nur die kaufvertraglich erwartbare Funktion hergestellt wird, dann dürfte dies nicht der Fall sein, so dass Sie keine Kosten übernehmen müssen.
• Elektronik: Auch hier liegt ein Sachmangel vor, der den Verkäufer zur Nachbesserung verpflichtet. Fordern Sie Ihn auf, die Schäden im Rahmen einer angemessenen Frist reparieren zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie entweder die Reparatur selbst durchführen lassen und dem Verkäufer die Rechnung schicken. Oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Zeit, in der Sie den gekauften Wagen nicht nutzen können, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bzw. Entschädigung für den Nutzungsausfall.
Insgesamt würde ich bei der Vielzahl der Mängel und der Tatsache, dass der Wagen derzeit nicht einmal fahrtauglich ist, davon ausgehen, dass ein Fall arglistiger Täuschung vorliegt. Da der Händler zudem versucht, Kosten seiner Gewährleistungspflichten auf Sie überzuwälzen, sollten Sie die vollständige Rückabwicklung des Kaufs in Betracht ziehen: Sie können also den Vertrag anfechten (§ 123 BGB
) und die gezahlte Monatsrate zurückverlangen (Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens). Daneben sind eventuell auch noch Schadensersatzansprüche gegeben (Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall, ggfs. später Kosten für den Kauf eines Ersatzwagens).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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ra-juhre@web.de
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