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Gesetzliche Gewährleistung Autokauf

6. September 2008 18:37 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Hallo,
ich habe vor 3 Wochen einen Gebrauchtwagen für 8000€ finanziert.
Jetzt ist es so, dass bei diesem Fahrzeug der Zahnriemen bei 60000km gewechselt werden muss um Motorschäden auszuschließen. Der km Stand beim Kauf war 88000.
Der Zahnriemen ist aber noch nicht gewechselt worden. Ist diese Reparatur im Rahmen der Gesetzlichen Gewährleistung? Der Händler sagte ich soll das Material zahlen und er übernimmt den Rest.
Muss ich?

Das zweite ist, dass an beiden Funkfernbedienungen die Funktion Kofferraum öffnen nicht funktionsfähig/defekt ist. Am Kofferraum außen ist kein Schloss, so dass man immer erst ins Auto muss um den Kofferraum von innen zu öffnen.
Wenn schon so eine Funktion vorhanden ist sollte sie auch funktionieren oder?
Es wäre ja nicht so schlimm, aber ein neuer Schlüssel kostet 210€. Der Händler sagt, einen ich und einen würden die zahlen. Muss ich das auch?
Das wars, bis auf das die Elektronik spinnt und ständig die Gefahr besteht, dass der Wagen nicht anspringt und ich einmal die Woche da vorbei muss um den Fehler auszulesen und einen reset durchzuführen. Ich bezahle hier also eine Rate für einen Monat obwohl ich das Fahrzeug nicht nutzen kann weil es aufgrund irgendwelcher Bordcomputerfehler nicht anspringt. Auch nicht gut.

Also, muss ich mich da überall beteiligen oder muss der Händler reparieren? Mängel würden vor Vertragsabschluss nicht festgehalten. Aber das mit dem Zahnriemen steht da ja zumindest außer Frage.

Danke für ihre Antwort.

Guten Tag,

Zunächst: Da die Haftung nicht ausgeschlossen worden ist, greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Verkäufer ist verpflichtet, Mängel des Wagens nachzubessern.

• Zahnriemen: Grundsätzlich ist ein üblicher Verschleiß beim Gebrachtwagenkauf kein Sachmangel. Allerdings handelt es sich hier um ein Verschleißteil, dass schon lange vor Übergabe hätte ausgewechselt werden müssen. In dem Fall dürfte daher ein Mangel vorliegen, so dass die Kosten für das Ersatzteil grundsätzlich der Verkäufer zu tragen hat. Da sich allerdings der Intervall bis zur nächsten Auswechselung des Zahnriemens zu Ihren Gunsten verlängert, müssen Sie wohl einen Teil der Kosten für das Ersatzteil übernehmen (ca. die Hälfte).

• Fernbedienung: Diese muss natürlich funktionieren, und zwar für beide Schlüssel, die ja Bestandteil der Kaufsache sind. Die Kosten der Nachbesserung (also Reparatur bzw. Ersatzteilbeschaffung) trägt der Verkäufer. Ggfs. ist bei Austausch der Schlüssel ein Abzug »neu für alt« vorzunehmen, wenn hierdurch eine Wertverbesserung des Wagens eintritt. Wenn allerdings nur die kaufvertraglich erwartbare Funktion hergestellt wird, dann dürfte dies nicht der Fall sein, so dass Sie keine Kosten übernehmen müssen.

• Elektronik: Auch hier liegt ein Sachmangel vor, der den Verkäufer zur Nachbesserung verpflichtet. Fordern Sie Ihn auf, die Schäden im Rahmen einer angemessenen Frist reparieren zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie entweder die Reparatur selbst durchführen lassen und dem Verkäufer die Rechnung schicken. Oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Zeit, in der Sie den gekauften Wagen nicht nutzen können, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bzw. Entschädigung für den Nutzungsausfall.

Insgesamt würde ich bei der Vielzahl der Mängel und der Tatsache, dass der Wagen derzeit nicht einmal fahrtauglich ist, davon ausgehen, dass ein Fall arglistiger Täuschung vorliegt. Da der Händler zudem versucht, Kosten seiner Gewährleistungspflichten auf Sie überzuwälzen, sollten Sie die vollständige Rückabwicklung des Kaufs in Betracht ziehen: Sie können also den Vertrag anfechten (§ 123 BGB ) und die gezahlte Monatsrate zurückverlangen (Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens). Daneben sind eventuell auch noch Schadensersatzansprüche gegeben (Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall, ggfs. später Kosten für den Kauf eines Ersatzwagens).


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


_______________
ra-juhre@web.de

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