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keine Lieferadresse

| 28. August 2006 14:41 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Ich verkaufte über Internet (keine Auktion) eine Motorhaube für einen Mercedes. Es wurde vereinbart das der Kaufpreis sowie die Versandkosten vom Käufer vorab zu überweisen sind. Der Käufer überwies dann auch den vereinbarten Betrag. Nach Geldeingang demontierte und verpackte ich die Motorhaube und fragte per Email die Lieferadresse an. Der Käufer teilte nun mit, dass er die Motorhaube nicht mehr benötigte, da er das Auto mit dem Schaden verkauft hatte und forderte den Kaufpreis zurück. Da ich daran nicht interessiert war, forderte ich den Käufer auf die Lieferadresse zu senden. In der Zwischenzeit sind 1,5 Jahre vergangen, die Garage wo die Motorhaube steht, musste ich 2 Monate nach Verkauf der Motorhaube räumen, die Motorhaube konnte ich nicht mitnehmen. Dies teilte ich auch dem Käufer per Email mit. Die Postanschrift des Käufers ist mir auch nicht bekannt. Vor wenigen Tagen bekam ich nun Post vom Käufer mit der Forderung die Haube binnen 10 Tagen zuzusenden oder nach Ablauf der Frist den Kaufpreis und die Versandkosten zu erstatten. Ob die Motorhaube noch da lagert ist mir unbekannt, da ich den Garagenvermieter nicht erreiche.
Wie lange bin ich verpflichtet die Motorhaube einzulagern?
Hat der Käufer durch sein, 1,5 Jahre andauerndes Nichtstun das Eigentum aufgegeben?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt.

Da aus Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen ist, dass es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags gekommen ist, hat der Käufer weiterhin einen Anspruch auf Lieferung der Motorhaube.

Sie hätten ihn seinerzeit unter Fristsetzung zur Abholung / Nennung der Lieferanschrift auffordern müssen und sodann den Rücktritt vom Vertrag androhen müssen. Dies späztestens zu dem Zeitpunkt, wo die Aufgabe der Garage absehbar war.

Da dies augenscheinlich unterblieben ist, ist der Vertrag nunmehr noch in der Welt. Die vergangenen 1,5 Jahre ändern hieran zunächst nichts. Verjährung des Anspruches wäre frühestens 2008 eingetreten.

Sie werden die Motorhaube liefern müssen.

Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2006 | 18:04

In meiner letzten E-Mail habe ich dem Käufer darauf hingewiesen, dass ich die Garage räumen muss und ihm letztmalig aufgefordert, die Lieferadresse bis Ende des Monats mitzuteilen. Auch wies ich den Käufer in dieser E-Mail daraufhin, dass ich zu einem späteren Zeitpunkt die Motorhaube nicht mehr liefern kann. Dies erfolgte per Email da die Postadresse nicht bekannt war. Einen Rücktritt vom Vertrag habe ich ausdrücklich nicht ausgesprochen, da ich befürchtete, den Kaufpreis erstatten zu müssen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2006 | 09:32

Ihre Schilderungen in der Nachfrage ändern den Sachverhalt ein wenig.

Die Erklärung, insbesondere die "letztmalige" Aufforderung und die Mitteilung, danach die Motorhaube nicht mehr liefern zu können, können durchaus als Rücktrittsankündigung ausgelegt werden. Der Benutzung des Wortes "Rücktritt" bedarf es dafür nicht unbedingt.

Nach diesseitiger Ansicht ist hier also durchaus ein Rücktritt erfolgt. Dieser war aufgrund des Annahmeverzuges des Käufers auch möglich.

Hieraus resultiert eine Schadensersatzpflicht des Käufers Ihnen gegenüber. Diese dürfte, auch unter dem Gesichtspunkt, dass aufgrund der Verzögerungen beim Käufer kein anderweitiger Verkauf mehr möglich war, auch den entgangenen Gewinn bzgl. der Motorhaube umfassen. Dies zumindest dann, wenn sie diese hätten anderweitig veräußern können, die jedoch durch das Käuferverhalten vereitelt worden wäre.

Sie sollten also den Käufer auf den Rücktritt hinweisen und Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises anmelden.



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