Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
1. Die gesetzliche Gewährleistung wurde in dem Kaufvertrag ausgeschlossen. Somit hat der Käufer keinen Anspruch auf Nacherfüllung oder Rückabwicklung aus den §§ 437, 439 BGB. Dem Käufer waren die Geräusche aus dem Motorraum auch bekannt. Sie haben auf die Geräusche aus dem Motorraum hingewiesen, diese dem Käufer vorgeführt und auch im Vertrag schriftlich festgehalten. Zudem hat der Käufer das Fahrzeug nach Ihren Angaben untersucht. Gemäß § 442 BGB kann sich der Käufer daher nicht auf den Mangel (Geräusche aus dem Motorraum) berufen, da er beim Kauf Kenntnis davon hatte.
Nach diesem Ergebnis sind Sie weder verpflichtet, sich an den Reparaturkosten zu beteiligen noch das Fahrzeug zurück zu nehmen.
2. Eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Absatz 1 BGB kommt seitens des Käufers kommt nach Ihrer Schilderung nicht in Betracht, da er Ihnen nachweisen müsste, dass Sie von den Mängeln im Detail wussten und ihn bewusst und willentlich nicht darüber informiert haben, um ihn damit zum Vertragsschluss zu bewegen.
3. Der Käufer selbst ist verpflichtet, seine Vertragspflichten zu erfüllen und das Fahrzeug abzumelden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt