Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, die Aufenthaltserlaubnis wird erst zu erteilen sein, wenn das Kind geboren wird. Sie hat das Visum vor Geburt erhalten aufgrund sog. Vorwirkung des Art. 6 GG
. Hier gilt, einfach gesagt, kein Kind, keine Aufenthaltserlaubnis.
Was die Krankenversicherung angeht, sie könnte wohl eine private Krankenversicherung abschließen, was wohl in der Regel aufgrund der Schwangerschaft nur in sog. Basistarif möglich sein wird (was ca. 700€/Monta kostet). Dies setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt in D. voraus, was schon gegeben ist, da es auf den Wille, hier zu verbleiben ankommt. Die private Krankenversicherung darf die Annahme nicht ablehnen.
Wenn Sie aber privat versichert wird, dann wird die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich sein, es sei denn, sie arbeitet.
Die Anmeldung kann aber schon jetzt tätigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht