Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Auf der Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er grundsätzlich gemäß § 3 EntgFG
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitnehmer nach § 5 EntgFG
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG
auch dazu berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen:
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§ 5 EntgFG
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen...
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Nach Ihren Angaben wurde in dem Zeitarbeitsvertrag gerade dies vorgesehen, nämlich dass Sie auch für Krankheitszeiten, die nicht mehr als drei Arbeitstage umfassen, zur Vorlage des ärztlichen Attestes verpflichtet sind.
Da eine solche Vorlage nicht erfolgte ist nach erster Einschätzung der Sach - und Rechtslage die Zeitarbeitsfirma leider im Recht. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kohberger,
ich kann Ihrer Schlussfolgerung nicht folgen (da für mich noch logisch), ich versteh die Einschränkung ("dies gilt auch für Zeiträume, die nicht mehr als drei Tage umfassen") so, da auch am dritten Tag eine AU vorgelegt werden muß, wenn man am vierten Tag wieder gesund ist und arbeiten gehen kann. Im ersten Teil des Satzes steht doch das Gegenteil ("Der Mitarbeiter ist im Falle einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, ZA GmbH spätestens am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Dauer ein ärztliches Attest einzureichen")?
Vielen Dank!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Im Streitfall würde das Arbeitsgericht die gesamte Klausel dahingehend auslegen, dass der zweiten Satz der von Ihnen zitierten Arbeitsvertragsklausel letztlich maßgebend ist:
"dies gilt auch für Zeiträume, die nicht mehr als drei Tage umfassen."
Da insbesondere auf Grund der von mir bereits zitierten Rechtsprechung gegen eine solche Vereinbarung keine Bedenken bestehen, ist der Arbeitgeber mit der Verrechnung des Krankheitszeit über das Arbeitszeitkonto leider im Recht. Sollten Sie wieder erkranken, so wäre also auf die Vorlage eines Attestes gesteigerter Wert zu legen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Das Bundesarbeitsgericht führt dazu mit Urteil vom 26.2.2003 - 5 AZR 112/02
wie folgt aus:
" Mit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG
sollte der Arbeitgeber "in jedem Fall" die Möglichkeit erhalten, sich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon für den ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen zu lassen (BT-Drucks. 12/5798 S 26
)."