Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

keine Entgeltfortzahlung 1 Tag krank ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

22. Oktober 2010 17:14 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Zusammenfassung

Der Mitarbeiter war einen Tag krank und hat sich bei der Zeitarbeitsfirma gemeldet. Die Firma hat jedoch 7 Stunden von seinem Gleitzeitkonto abgezogen, da keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag. Laut Arbeitsvertrag muss diese aber erst ab dem dritten Tag vorgelegt werden. Der Mitarbeiter ist der Meinung, dass die Abrechnung falsch ist und keine Gleitzeit für den Krankheitstag verrechnet werden darf.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die Bescheinigung auch bei kürzeren Krankheitszeiten vorgelegt wird. In diesem Fall hat die Zeitarbeitsfirma das Recht, ein Attest zu verlangen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma. Ich war ein Tag krank und habe mich telefonisch bei der ZA-Firma krankgemeldet. Auf meiner Abrechnung wurde der eine Tag nicht als krank ausgewiesen, sondern mir wurden 7 Stunden von meinem Gleitzeitkonto abgebucht, dies ist meiner Meinung nach nicht rechtens.

Auf meine schriftliche Beschwerde hin, bekam ich dies als schriftliche Antwort:
--------
Krankheitstag wurde mit Gleitzeit verrechnet, da keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag (siehe $ Arbeitsvertrag)
--------

Dies steht im entsprechenden § im Arbeitsvertrag:
------
Der Mitarbeiter ist im Falle einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, ZA GmbH spätestens am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Dauer ein ärztliches Attest einzureichen, dies gilt auch für Zeiträume, die nicht mehr als drei Tage umfassen.
----------
Meiner Meinung nach bin ich im Recht, das die Abrechnung falsch ist und mir keine Gleitzeit für eine Krankheitstag für einen Krankheitstag verrechnet werden darf, da ich erst ab dem dritten Tag eine AU Bescheinigung vorlegen muss laut Arbeitsvertrag. Wie soll ich weiter vorgehen oder she ich den Sachverhalt falsch?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Auf der Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er grundsätzlich gemäß § 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitnehmer nach § 5 EntgFG eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.


Der Arbeitgeber ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG auch dazu berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen:


------------------------------------
§ 5 EntgFG

Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen...
----------------------------------------


Nach Ihren Angaben wurde in dem Zeitarbeitsvertrag gerade dies vorgesehen, nämlich dass Sie auch für Krankheitszeiten, die nicht mehr als drei Arbeitstage umfassen, zur Vorlage des ärztlichen Attestes verpflichtet sind.

Da eine solche Vorlage nicht erfolgte ist nach erster Einschätzung der Sach - und Rechtslage die Zeitarbeitsfirma leider im Recht. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 22. Oktober 2010 | 18:32

Sehr geehrter Herr Kohberger,

ich kann Ihrer Schlussfolgerung nicht folgen (da für mich noch logisch), ich versteh die Einschränkung ("dies gilt auch für Zeiträume, die nicht mehr als drei Tage umfassen") so, da auch am dritten Tag eine AU vorgelegt werden muß, wenn man am vierten Tag wieder gesund ist und arbeiten gehen kann. Im ersten Teil des Satzes steht doch das Gegenteil ("Der Mitarbeiter ist im Falle einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, ZA GmbH spätestens am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Dauer ein ärztliches Attest einzureichen")?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2010 | 18:48

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Im Streitfall würde das Arbeitsgericht die gesamte Klausel dahingehend auslegen, dass der zweiten Satz der von Ihnen zitierten Arbeitsvertragsklausel letztlich maßgebend ist:

"dies gilt auch für Zeiträume, die nicht mehr als drei Tage umfassen."

Da insbesondere auf Grund der von mir bereits zitierten Rechtsprechung gegen eine solche Vereinbarung keine Bedenken bestehen, ist der Arbeitgeber mit der Verrechnung des Krankheitszeit über das Arbeitszeitkonto leider im Recht. Sollten Sie wieder erkranken, so wäre also auf die Vorlage eines Attestes gesteigerter Wert zu legen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 22. Oktober 2010 | 18:31


Das Bundesarbeitsgericht führt dazu mit Urteil vom 26.2.2003 - 5 AZR 112/02 wie folgt aus:

" Mit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG sollte der Arbeitgeber "in jedem Fall" die Möglichkeit erhalten, sich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon für den ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen zu lassen (BT-Drucks. 12/5798 S 26 )."

FRAGESTELLER 25. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER