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kaufvertrag mit 'hintertür'

16. April 2012 03:36 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

zu folgender Situation suche ich Rat:

Firma A (ratsuchender) arbeitet als Subunternehmer in der Dienstleistungsbranche für Firma B.
Firma A soll nun gegen einen § im gemeinsamen Vertrag verstoßen haben und Firma B will 20 % von der Rechnung der Firma A einbehalten. Hier geht es um 4.000 Euro. Die restlichen 16.000 Euro will Firma B bezahlen, aber nur wenn Firma A einen Vergleich (also Abzug von 4.000 Euro) zustimmt. O-Ton Firma B: "Ansonsten soll halt Firma A klagen".
Der angeblichen §enverstoß aus dem Vertrag ist nachweislich nicht begannen worden. Firma A braucht aber die 16.000 Euro dringend für Löhne etc..

Nun meine Frage:
Kann man zwischen Firma A und B irgendeinen (gewieften) vertrag abschließen, (so wie es Firma B möchte) das firma B (aufgrund des §enverstoßes) 4.000 einbehalten darf.
kann man gegen diesen vertrag irgendwie dann (durch die sogenannte "hintertür") gerichtlich vorgehen, da der vertragsverstoß nachweislich gar nicht begannen worden ist.
(also eine art "verdeckte" klausel, verstoß ist nur abzuziehen wenn diese auch wirklich begonnen worden ist (und das muss ja das gericht feststellen) oder man einen vertrag aufsetz der generell nicht gültig ist oder ähnliches...

(die zusammenarbeit zwischen firma a und firma b ist beendet und firma b möchte die firma a jetzt nochmal so schön abziehen...)


vielen dank,

Eingrenzung vom Fragesteller
16. April 2012 | 06:47
Eingrenzung vom Fragesteller
16. April 2012 | 06:52
16. April 2012 | 09:14

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrte Ratsuchende,

hier werden Sie um die gerichtliche Auseinandersetzung nicht herumkommen:

Sicherlich ist es möglich, einen Vertrag zu schließen, wonach Firma B nur 16.000 € zahlt. In der Regel wird es so formuliert, dass mit dieser Zahlung gegenseitig alle Rechte abgegolten sind.


Ihren Wunsch, einen Vertrag so zu fassen, dass er unwirksam ist und dann trotzdem der Gesamtbetrag von 20.000 € erfolgreich durchgesetzt wird, sehe ich nicht:

Eine Täuschung kommt nicht in Betracht, da Sie nicht getäuscht sind.

Nun könnte man vielleicht an eine Drohung denken. Dann wäre der Vertrag nach § 123 BGB anfechtbar.

Ob man in der Ankündigung („Dann verklag uns doch") allerdings eine widerrechtliche Drohung überhaupt sehen kann, wird schon zweifelhaft sein.

Selbst wenn dieses aber der Fall wäre, würde dann § 242 BGB eine wesentliche Rolle spielen:

Wenn Sie mit einem „Hintertürchen" arbeiten, kann ein Richter darin dann ein Verhalten Ihrerseits sehen, das gegen die guten Sitten verstößt. Das hätte zur Folge, dass Sie dann mit Ihren weiteren Ansprüchen eben nicht durchkommen würden.

Dabei wird das Gericht auch berücksichtigen, dass offenbar beide Parteien Kaufleute sind, so dass A keinen besonderen Schutzbereich hat.

Daher rate ich dringend davon ab, mit einem „Hintertürchen" arbeiten zu wollen.

Setzen Sie der Firma B eine Zahlungsfrist. Nach Fristablauf wird die gerichtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Ursprungsvertrag der richtige Weg sein.

Vielleicht nicht die erhoffte Antwort. Bedenken Sie aber bitte, dass die Antwort auch gesetzliche Grundlagen haben muss. Und Ihrem – verständlichen – Wunsch fehlt eben eine solche Grundlage


Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2012 | 15:10

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für die Erörterung.

Kurze Situation möchte ich dennoch kurz schildern.

Wenn Partei A und B diesen Vertrag inhaltlich so formulieren(sinngemäß): "....weil Partei A gegen den §xyz des subunternehmervertrages wegen seiner handlung am 01.01.2012 verstoßen hat, wird der Partei B einen Schadenersatz von 4000€ zugesprochen."
Der Chef, also der Unterzeichner von A erfährt aber erst später das diese Behauptungen gar nicht stimmmen, ist er dann nicht anfechtbar, weil ja die grundlage des schadenersatzes fehlen.

desweiteren wird immer von schadenersatz gesprochen. ein schadenersatz muss doch meineserachtesn nur gezahlt werden wenn einem wirklich und nachweislich ein schaden entstanden ist. (das gegenteil also von vertragsstrafe). da der partei b auch kein schaden entstanden ist, (behauptet b aber erstmal), ist es dennoch nicht anfechtbar?
vielen dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2012 | 15:28

Sehr geehrte Ratsuchende,

im Grundsatz hätten Sie ja Recht, wenn nicht dieses berühmte ABER wäre:


Sie wissen ja jetzt schon, dass eine Schadensersatzforderung nicht besteht. Es ist also keineswegs so, dass nach Unterzeichnung der Vereinbarung Ihnen dann „ganz plötzlich" die neue Erkenntnis gekommen ist. Bei der Unterzeichnung befinden Sie sich also eben nicht in einem Irrtum, der zur Anfechtung berechtigen würde, sondern laufen quasi sehende Auges in die Vereinbarung mit dem Hintergedanken, diese später anzufechten. Dann aber wird § 242 BGB einer Anfechtung entgegenstehen.

Eine solche Teilzahlung folgt da dem Streit über die Berechtigung der bestrittenen Schadensersatzforderungen.

Und wenn dann eben beide Parteien auch noch als Kaufleute die Vereinbarung treffen, um den Streit außergerichtlich beizulegen, werden Sie es kaum schaffen, diese Vereinbarung dann später auszuhebeln.

„Wer schreibt, der bleibt" wird nicht umsonst von den Gerichten gerne verwendet.

Und wenn Sie trotz Kenntnis einer nichtbestehenden Schadensersatzforderung dann diese Vereinbarung unterzeichnen, wird Ihnen der Richter genau diesen Satz in einem klageabweisenden Urteil mitteilen.

Es ist häufig so, dass Parteien sich über die Berechtigung von Abzügen streiten. Wenn dann aber in Kenntnis des Streites eine Vereinbarung getroffen wird, liegt rechtlich ein vergleich vor. Danach haben dann beide Seiten zur Beilegung der Streitigkeiten nachgegeben. Daher werden Sie diese Streitigkeiten dann nicht wieder aufleben lassen.

Sofern Sie mit dem „Angebot" der Gegenseite nicht leben können, rate ich zur Klage. Hier würde sich dann anbieten, eine Teilklage über die unstreitigen 16.000 € zu erheben. Dabei könnten Sie dann dem Gericht deutlich machen, dass „nur" 4.000 € wegen angeblicher, bestrittener Schadensersatzansprüche im Streit sind, die Sie derzeit noch außen vor lassen. Das Gericht und die Gegenseite wird es dann schwer haben, Ihnen die 16.000 e nicht schnell zuzusprechen (wenn dieser Betrag wirklich unstreitig ist).

Ich halte diesen Weg für den einzigen richtigen Weg.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

ANTWORT VON

(2982)

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