Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2011 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%20133/10" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 27.01.2011 - VII ZR 133/10: Kündigung eines "Internet-System-Vertrags"">VII ZR 133/10</a>, die einen Vertrag mit der Euroweb Internet GmbH betraf, dargestellt, dass Internetsystemverträge, die als Werkverträge zu qualifizieren sind, jederzeit gem. § 649 S. 1 BGB
gekündigt werden können. Dies lässt jedoch die Vergütungspflicht nicht entfallen, sodass Euroweb die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen kann. Ein Festhalten am Vertrag bis zum Ende der Laufzeit ist dagegen nicht möglich. Hinsichtlich der Vergütung kann Euroweb nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen. Ein Abstellen allein auf die bis zum Kündigungszeitpunkt angefallenen Raten ist nicht ausreichend. Sie sollten daher bei der Schlussabrechnung darauf achten, dass tatsächlich nur die erbrachten Leistungen abgerechnet werden. Nach der Rechtsprechung mehrerer Gerichte muss Euroweb erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufschlüsseln und berücksichtigen, in welcher Höhe ihr Kosten durch die Kündigung erspart geblieben sind. Sind noch gar keine Leistungen erbracht worden, ist eine Auflistung wie genannt nicht erforderlich. Im Übrigen dürfte in diesem Falle kein Vergütungsanspruch gegen Sie bestehen.
Zusammenfassend können Sie der Angelegenheit gelassen entgegensehen und Ihren Vertragspartner auf die genannte Entscheidung hinweisen. Gleichzeitig sollten Sie auf eine korrekte Abrechnung und Bestätigung der Kündigung bestehen. Lässt sich die Gegenseite hierauf nicht ein, empfehle ich Ihnen, die Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe abzuwehren.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sie haben meine Vermutungen bestätigt und mir Mut gemacht für meine weiteren Aktivitäten. Nur noch eine Nachfrage. Wenn der Vertrag nach 18 Uhr unterzeichnet wurde und am nächsten Werktag kurz vor 10 Uhr morgens gekündigt wurde und Euroweb außer dem Vertrag keine Unterlagen von mir hat, sollten die nachweisbaren Aufwendungen sehr gering sein. Auch wenn ein Wochenende dazwischen lag?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie haben Recht. In diesem Fall dürften kaum Aufwendungen angefallen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach nochmaliger Urteilsrecherche möchte ich meine Antwort wie folgt ergänzen bzw. korrigieren:
Ich hatte in meiner ersten Antwort geschrieben "Hinsichtlich der Vergütung kann Euroweb nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen."
Dieser Satz ist missverständlich. Nach dem zitierten Urteil des BGH vom 27.01.2011 kann die Euroweb Internet GmbH die vereinbarte Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB
trotz Kündigung verlangen. Allerdings nur nach Auflistung der konkret ersparten Aufwendungen. Das heißt, Euroweb kann ihre Vergütung nur abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen. Die Vergütung ist die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Ein weitergehendes Interesse, den Besteller bis zum Ende der Laufzeit in den Vertrag zu zwingen, kann Euroweb dagegen nicht geltend machen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie mich gern per E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin