Sehr geehrter User,
Eine Doppelversicherung liegt in der Kfz Versicherung nur dann vor, wenn für ein und das selbe Kraftfahrzeug zwei verschiedene Kfz Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind. Nur eine solche Doppelversicherung ist in der Kfz Versicherung unzulässig.
Bei ihnen liegen zwei völlig getrennte Verträge vor. In der Kraftfahrtversicherung (VK und HF) wird der Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges versichert. Zu jedem Kraftfahrzeug unterhalten sie einen separaten Versicherungsvertrag. Es kommt es zu keiner "kurzzeitigen Überschneidung" des Versicherungsvertrages, sondern zu zwei selbstständigen Versicherungsverträgen.
Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und der hierfür geschuldeten Beitrag gezahlt (§ 6 AKB), ergeben sich keine rechtlichen Schwierigkeiten. In der Regel fallen keine Prämien für die kurze Zeit der Versicherung von zwei Fahrzeugen an.
Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein (§ 6 AKB). Die Regulierung des Schadens ist daher völlig unproblematisch. Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Sie können den alten Pkw jederzeit abmelden. Die hat auf die Regulierung des Schadens keinen Einfluss.
Mit freundlichen Grüßen
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