Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, welche ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:
Ich unterstellte, dass an Ihrem Wohnwagen durch den Hagelschaden kein Totalschaden eingetreten ist.
Da Sie den Wohnwagen nicht reparieren lassen möchten, scheidet a) von Vornherein aus.
b) kommt ebenfalls nicht zum Zuge, da die Anwendung der Klausel bei Wohnwagen auf solche Schäden beschränkt ist, welche nicht durch Hagel verursacht wurden ("...nicht für Sie repariert, zahlen wir durch Hagel an Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern ausgenommen"). Anm. So jedenfalls mein Verständnis der Klausel denn m.E. fehlt ein Komma o.ä. was der Klausel auch eine andere Bedeutung geben kann.
Zur Anwendung kommt daher c), welche einen Hagelschaden und eine "Nicht-Reparatur" voraussetzt. c) stellt eine Ausnahmeregelung zu b) dar. Bei einem Hagelschaden an einem Wohnwagen verweist Sie die Versicherung nicht auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Der Kauf ist einer Reparatur im Rahmen der Kaskoversicherung nicht gleichzusetzen.
Ich rege an, dass Sie sich vor einer Entscheidung nochmals mit Ihrem Versicherer besprechen. Denn mir stehen die Versicherungsbedingungen nun nur auszugsweise zur Verfügung und ich möchte nicht ausschließen, dass es Querverweise gibt oder an versteckter Stelle ergänzende Regelungen vorhanden sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht