Sehr geehrter Fragesteller,
die Klausel zum Wettbewerbsverbot ist unwirksam. Es fehlt an einer Karenzentschädigung.
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist die Zahlung einer Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Da nach Ihren Angaben diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen wurde, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam; BAG Urteil 22. März 2017 (Az.: 10 AZR 448/15
).
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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