Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen in Deutschland ist nach EUInsVO in den anderen EU-Mitgliedstaat anzuerkennen, wenn das Insolvenzverfahren von einem Deutschen Gerichten eröffnet wurde, Art 16 EUInsVO. Eine Verweigerung der Anerkennung des Verfahrens in den Niederlanden ist dann möglich, wenn eine wirksame Eröffnungsentscheidung eines international zuständigen Gerichtes fehlt und gegen die öffentliche Ordnung der Niederlande verletzen wird, Art 26 EUInsVO.
Für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs.1 Satz 2 EuInsVO
zuständig sind die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Soweit Sie Ihren Wohnsitz bzw. Ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben, wäre das Insolvenzgericht an Ihrem Wohnsitz zuständig.
Als Einschränkungen der Wirkungserstreckung eines Insolvenzverfahrens in Deutschland ist folgendes zu beachten.
Die Folgen einer Insolvenzeröffnung auf Arbeitsverhältnisse bestimmen sich nach den Vorschriften des Landes, in dem die Arbeit verrichtet wird; Art. 10 EuInsVO
. Da Sie Ihr Arbeitsverhältnis in den Niederlanden ausüben, bestimmen sich Auswirkungen des Insolvenzverfahrens nach dem Niederländischen Gesetz.
Eine Privatinsolvenz in Deutschland setzt zunächst eine außergerichtlichen Einigungsversuch nach § 305 InsO
voraus. Hierzu sollten Sie sich zunächst an eine entsprechende karitative Einrichtung wenden, die einen entsprechenden außergerichtlichen Einigungsversuch vornimmt und bei Scheitern des Einigungsversuch eine Bescheinigung erstellt, die Sie zu Antragsstellung bei dem zuständigen Amtsgericht berechtigt. Auch ist es möglich sich an einen Kollegen zu wenden, der ebenfalls eine entsprechenden Einigungsversuch durchführen kann. Vorteil ist hierbei, dass die Wartezeit entfällt, die bei den karitativen Einrichtungen häufig der Fall sind. Neben den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Bei dem Antrag sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Da aufgrund Ihrer Tätigkeit offensichtlich ein Bezug zum Niederländischen Recht besteht, empfehle ich Ihnen einen Kollegen mit den entsprechenden Schwerpunktgebieten zu beauftragen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Tag
Danke für Ihre schnelle Antwort,
ich weiß das ich auch nach dem Deutschen Rechtsweg gehen kann das habe ich schon nachgefragt bin mir leider nur noch nicht 100 % sicher , ich habe keine Schulden durch eine eigene Firma oder so das sind reine Privat Schulden Kredit bei der Bank zum Beispiel und jetzt ist meine Frage an Sie kann ich dan 100% das Insovenzverfahren in Deutschland anfragen??
Und könnten sie mir einen Kolegen von Ihnen Empfehlen im Kreis Kleve??
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Wijers
Vielen Dank für die Nachfrage.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland durchführen.
Einen Kollegen finden Sie bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unter folgenden Kontaktdaten:
Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf
Telefon: 0211-49502-0
Telefax: 0211-49502-28
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom