Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.
Durch die Aufhebung des Restschuldbefreiungsverfahrens werden gestundete Verfahrenskosten im Ergebnis fällig, vgl. § 4 c InsO
. Die Kostenschulden werden sofort und in voller Höhe fällig. Zwangsvollstreckungsversuche der Staatskasse in etwaiges Einkommen oder Vermögen des Schuldners sind nicht von Rechts wegen gegenüber anderen Gläubigern privilegiert. Es gelten also auch die Pfändungsschutzbestimmungen. Wenn in Ihrem Fall also nichts pfändbar ist, dann kann auch wegen der Kosten keine Pfändung erfolgen. Versuchen wird die Staatskasse dies jedoch.
2.
Wann die Forderungen die nicht angemeldet wurden verjähren kann generell nicht gesagt werden, da es auf den Entstehungszeitpunkt jeder einzelnen Forderungn ankommt und ferner darauf, ob verjährungsunterbrechende Maßnahmen seitens der Gläubiger unternommen worden. Die Regelverjährung,§§ 195
, 199 BGB
, die für die regelmäßig vorkommenden Forderungen gilt, ist 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
3.
Die Obliegenheit Sonderleistungen an einzelne Gläubiger zu unterlassen (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO
) hängt zusammen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger während der Laufzeit der Abtretung, § 294 InsO
. Zur Versagung der Restschuldbefreiung führt eine Sonderleistung aber nur dann, wenn die übrigen Gläubiger wegen der Sonderleistung an einen Gläubiger geringere Zahlungen erhalten. Zahlungen aus dem pfändungsfreien Einkommen sind daher unproblemtisch da sie nicht Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Die Zahlungen sind hingegen wirksam.
Diese Antwort ist vom 25.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3
47551 Bedburg-Hau
Tel: 02821 8995153
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Hallo!
Also verstehe ich Sie richtig, das der Vergleich dann wirksam ist, bzw. ich dann die Gläubiger auch wirklich weg habe. ?!
Versuchen können sie es. Was passiert wenn in diesen 4 Jahren einfach nichts pfändbar war bzw. ich immer unter der Pfändungs-freigrenze liege? Bin ich ja bei Besuch der Realschule und bei einer Ausbildung.
Soll das heißen, das ich keine RSB Versagung bekomme, wenn ich die Gläubiger die angemeldet haben vollständig durch einen Teil-Vergleich befriedigt habe? Ich möchte ja aus dem Verfahren raus?!
Sie haben mir vorhin eine Frage wegen der Schule / Versagung beantwortet, um das geht es. Will wenn ich jetzt noch die Möglichkeit habe 2000€ aufzubringen, durch einen Vergleich die Sache beenden, möchte aber dann auch aus dem Verfahren draußen sein!
Bitte antworten Sie mir schnellstmöglich.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Zahlung aus dem unpfändbaren Einkommen stammt ist dies der Fall.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung droht Ihnen bei Verletzung der Obliegenheiten.Wie bereits dargestellt und eingangs auch noch einmal formuliert ist ein Sondervorteil eines Gläubiger dann nicht gegeben wenn die Zahlung aus dem pfändungsfreien Einkommen stammt.
Die Beendigung des Verfahrens sollten Sie mit Gericht und Treuhänder erörtern.