Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich des Mietvertrages der Halle sollten Sie mit der Verkäuferin einen befristeten Mietvertrag abschließen, der automatisch zu dem Zeitpunkt endet, an dem Sie spätestens die Halle selbst nutzen wollen. In diesem Vertrag sollte der Verkäuferin ein vorzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt werden, damit die Verkäuferin, falls sie vorzeitig die Halle nicht mehr benötigt, kein zusätzliches Risiko trägt.
Sie hätten damit die Gewißheit, das die Halle nur eine bestimmte Zeitspanne fremdgenutzt wird und die Mieterin hat die Gewißheit auch vorzeitig den Vertrag beenden zu können.
Anders sieht dies hinsichtlich der Wohnung aus. Grundsätzlich gilt § 566 BGB
: Kauf bricht nicht Miete, d.h. Sie treten bei einem Kauf in das Mietvertertragsverhältnis des Voreigentümers mit allen Rechten und Pflichten ein.
Die jetzigen Mieter können Sie, ebenso wie die jetzige Eigentümerin, daher nicht ohne weiteres kündigen, solange sich der Mieter vertragskonform verhält.
Grundsätzlich können Sie zwar wegen Eigenbedarfs dem Mieter kündigen; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
. Allerdings müssen Sie den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen. Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Allein der Wille zur Nutzung genügt nicht denn: die Immobilie selbst nutzen zu wollen, heißt nämlich noch lange nicht sie zu ´benötigen´.
Neben der Eigenbedarfskündigung können Sie jedoch auch versuchen mit den Mietern zu einigen, das der Mietvertrag einbvernehmlich aufgelöst wird. Sie sollten aber damit rechnen, das Sie in diesem Falle eine Abfindung werden zahlen müssen. Letztendlich kommt es aber auf Ihr Verhandlungsgeschick an.
Ich rate Ihnen daher diese Fragen vor Unterzeichnung des Kaufvertrages abschließend mit den Mietern zu klären, da sich ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung von Wohnraum hinziehen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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danke für ihre schnelle rückantwort!
frage dazu: wäre eine einfache, "schriftliche bestätigung" der mieter, ihr "einverständnis" erklärend, im falle eines verkaufes des wohnhauses, "der kündigung durch den neuen Besitzer innerhalb der gesetzlichen frist von drei monaten nachzukommen" auch wirklich für den mieter bindend, oder bedarf es einer besonderen form dieser erklärung?
vieln dank im vorraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
eine ´einfache´ schriftliche Vereinbarung genügt. Ich empfehle Ihnen jedoch eine Kündigungsvereinabarung mit einem genauen Auszugstermin abzuschließen, möglicherweise verbunden mit einer Vertragsstrafe.
Eine Bestätigung eine Kündigung zu akzeptieren halte ich in Ihrem Falle für nicht ausreichend.
Beachten Sie dass alle Mietervertragsparteien die Vereinbarung mit unterzeichnen.
Ich empfehle Ihnen wegen des wirtschaftlichen Wertes dringend mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, um nicht durch formelle Fehler Ihr Ziel zu verfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt