Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Befindet sich der Mieter mit der Entrichtung der Miete mit mehr als einer Monatsmiete über zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit zwei Monatsmieten im Rückstand, besteht für den Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung (§§ 543 Abs. 2 Nr. 3
, 569 Abs. 3 BGB
). Soweit die Zahlungsrückstände geringer sind als zwei Monatsmieten, reicht dies für eine fristlose Kündigung nur aus, wenn sich der Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten ergibt. Ansonsten kann erst dann fristlos gekündigt werden, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten erreicht.
Nachdem Sie mitteilen, aktuell stehe die Miete für Oktober offen und damit nicht mehr als eine Monatsmiete, werden die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges derzeit nicht gegeben sein.
Weiterhin kann das Mietverhältnis wegen eines Zahlungsrückstandes mit „ nur“ einer Miete ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. So wird in der Rechtsprechung vertreten, der Rückstand mit einer Monatsmiete für die Dauer eines halben Monats reiche für die ordentliche Kündigung aus, sofern der Mieter die Nichtzahlung zu vertreten habe (vgl. LG Berlin, Az.: 67 S 137/06
). Begleichen Sie die Oktobermiete ratenweise, könnte Ihr Vermieter das Mietverhältnis wegen unpünktlicher Mietzahlung unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Hierfür wird jedoch grundsätzlich erforderlich sein, dass Ihr Vermieter Sie zuvor entsprechend abmahnt.
Obwohl eine fristlose Kündigung derzeit nicht zu befürchten sein wird, sollten Sie sich um eine kurzfristige Begleichung des Mietzinsrückstandes bemühen. Ggf. nehmen Sie auch die Hilfemöglichkeiten des Sozialamtes in Anspruch. So können nach §§ 22 Abs. 5 SGB V
zur Sicherung der Unterkunft die Mietverpflichtungen für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II übernommen werden, wobei die Übernahme von Mietrückständen auch als Darlehen beantragt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 12.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ergänzung vom Anwalt
12.10.2009 | 17:59
In dem letzten Absatz meiner Antwort habe ich versehentlich das SGB V zitiert: Richtig muss es lauten: § 22 Abs. 5 SGB II
.
Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug weise ich ergänzend darauf hin, dass sich eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe, wie auch eine nachträgliche Zahlung innerhalb angemessener Zeit sich zu Ihren Gunsten auswirken können, d.h. der Kündigungsgrund der "nicht unerheblichen Pflichtverletzung" im Sinne des § 573 Abs
, 2 Nr. 1 BGB
kann in diesem Fall u.U. verneint werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger