Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine entgültige Einschätzung könnte man hier nur abgeben, wenn man den notariellen Kaufvertrag im Wortlaut kennen würde.
Üblicherweise trägt der Käufer die Kosten der Umschreibung und auch die anfallenden Notargebühren. Geht es um die Löschung von Lasten im Grundbuch, trägt meistens der Verkäufer diese Kosten. Letztlich ist aber im Vertrag genau geregelt, wer welche Kosten trägt.
Es ist absolut unüblich, die Fälligkeit des Kaufpreises von der Zahlung der Grundbuchkosten abhängig zu machen. Beide Parteien des Kaufvertrages, also auch Sie, haften immer gesamtschuldnerisch für nicht gezahlte Notarkosten, auch wenn im Innenverhältnis der Verkäufer diese Kosten tragen muss. Das gilt natürlich nicht für alte Notarkosten, die nichts mit dem Kaufvertrag zu tun haben.
Die meisten Grundbuchämter schreiben auch um, wenn Rechnungen offen stehen, dies wird aber nicht einheitlich gehandhabt. Die Grundbuchkosten haben steng genommen nichts mit der Fälligkeit des Kaufpreises zu tun und werden nach meiner Erfahrung nie als Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit genommen. Ihr Problem ist auch eher selten, denn fast immer sind die Grundbuchkosten ausschließlich vom Käufer zu zahlen.
Sie haben zur Beschleunigung nur die Möglichkeit den Rest der offenen Kosten des Grundbuchamtes selber zu zahlen. Danach wird die Eigentumsumschreibung erfolgen. Im Innenverhältnis zu Ihnen muss natürlich die Verkäuferin diese Kosten erstatten. Sie können dann den Betrag zurück verlangen. Im Extremfall müssten Sie die Verkäuferin verklagen, wenn Sie nicht zahlt.
Ein Fehler des Notar liegt mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht vor. Entgültig kann man das aber nur beurteilen, wenn man den ganzen Vertrag prüfen konnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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