Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eigentümerin des Wohnmobils ist Frau A. Da das Eigentum für Sie angeschafft werden sollte und Sie auch Eigentum daran erwerben sollte.
Ungünstig ist allerdings in der Tat, dass in diesem Fall der Kaufvertrag auf einen anderen Namen lautet und auch die Eintragung in den Fahrzeugpapieren nicht zu diesem Umstand passt.
A kann die Herausgabe des Wohnmobils an sich verlangen. Sie muss dazu allerdings nachweisen, dass Sie Eigentum an dem Wohnmobil erwerben sollte. Für A spricht, dass sie das Geld von Ihrem Konto abgehoben hat und es eher unüblich ist einen derart hohen Betrag zu verschenken.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung über dieses Thema wird vermutlich nicht ganz einfach sein, wenn es nicht Zeugen für die Umstände gibt, dass A Eigentümerin werden sollte während die verfügbaren Urkunden alle für den B als Eigentümer sprechen. Der Kaufvertrag und der Fahrzeugbrief sind allerdings durch einen entsprechenden Zeugenbeweis durchaus zu entkräften.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Sehr geehrter Fragesteller,
bitte lassen Sie mich meine Antwort noch ergänzen, da mich ein lieber Kollege auf eine Ungenauigkeit in meinen Ausführungen hingewiesen hat:
Aufgrund Ihrer Angaben ist es in der Tat so, dass der Verkäufer dem B wohl Eigentum an dem Wohnmobil verschafft hat. Da es nach Ihren Angaben an einer Eigentumsübertragung durch den Verkäufer oder B an die A fehlt ist diese nicht Eigentümerin geworden.
Dafür wäre grundsätzlich erforderlich, dass Einigkeit besteht, dass entweder der Verkäufer oder der B das Eigentum an dem Wohnmobil an die A übertragen wollen und der A den Besitz an dem Wohnmobil einräumen. Der Verkäufer hat nach Ihren Angaben das Eigentum an dem Wohnmobil an B übertragen, da er wohl gar nichts von der A wusste. Also hätte die A von B Eigentum erlangen müssen.
B hingegen hat nach Ihren Angaben nicht den Willen gehabt der A das Eigentum an dem Wohnmobil zu verschaffen. Besitz hat er der A aber wohl verschafft. Besitz bedeutet dabei tatsächliche Sachherrschaft, die Übergabe eines Schlüssels beispielsweise würde ausreichen.
Für den Eigentumsübergang reicht das allerdings nur dann aus, wenn auch von B der Eigentumsübergang an die A gewollt ist.
Das ist aufgrund Ihrer Angaben nicht gegeben, damit ist davon auszugehen, dass B Eigentümer des Wohnmobils ist.
Nichtsdestotrotz steht in Ihrem Fall der A gegen B ein Herausgabeanspruch zu. Wenn Sie Eigentümerin ist steht Ihre die Herausgabe des Wohnmobils nach § 985 BGB zu. Wenn Sie, wie zu vermuten, nicht Eigentümerin des Wohnmobils ist, dann steht Ihr nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB die Herausgabe des Eigentums und des Besitzes am Wohnmobil zu.
Auch für den Fall, dass die A nicht Eigentümerin ist steht Ihr ein Anspruch zu das Wohnmobil zu erhalten. Die Voraussetzungen warum Ihre das Wohnmobil zusteht sind ebenfalls wie in meiner Ausgangsantwort geschildert zu beweisen. Also dass das Geld in zeitlichem Zusammenhang für die Anschaffung des Wohnmobils abgehoben wurde wäre wichtig. Auch die Aussage, dass es das Wohnmobil der A werden sollte wäre zu belegen.
Mit freundlichen Grüßen