Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für den Veranlagungszeitraum 2005 ist eine Ermäßigung der gesetzlichen Einkommensteuer in Höhe von 20 Prozent, maximal 600 Euro möglich.
Für einen Abzug als haushaltsnahe Tätigkeit müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Dazu muss vor allem eine Dienstleistung in einem "Haushalt" erbracht werden. Der Begriff des Haushaltes wird dabei wie folgt definiert: "...Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer, .... oder einzelner Personen zu verstehen." (so auch BFH, Urteil vom 01.02.2007, VI R 77/05
)
Sie geben an, dass das Haus unbewohnbar ist und Sie daher auch in einer anderen Wohnung leben. Dort führen Sie dann auch Ihren Hauhalt.
Denn Ihre Wirtschaftsführung tätigen Sie in der anderen Wohnung. Auch die Förderung nach § 10 e Absatz 6 EStG
zielt auf die Kosten für Aufwendungen ab, die bis zur erstmaligen Nutzung entstehen. D.h., dass bei dieser Förderung noch nicht von einer eigenen Nutzung ausgegangen wird, damit auch der Haushalt nicht in dem Haus vermutet wird.
Im Gegensatz dazu steht z.B. die doppelte Haushaltsführung, bei welcher an beiden Orten beruflich bedingt ein eigener Haushalt geführt wird. (weil an beiden Orten eine wirtschaftliche Betätigung im Haushalt erfolgt.)
Sie müssten dem Finanzamt gegenüber also argumentieren, dass Sie am Haus auch einen eigenen Haushalt unterhalten. Ob Ihnen dieses mit den von Ihnen genannten Argumenten gelingen wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Denn Ihre wirtschaftliche Betätigung wird -nach Ihren Angaben- auch weiterhin in Ihrer Wohnung Ihren Mittelpunkt haben. Trotzdessen sollten Sie die Umstände Ihrer Nutzung des Grundstückes dem Finanzamt gegenüber mitteilen.
Die Chancen, die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen zu können, sehe ich aber aufgrund des nicht geführten Haushaltes eher als gering an.
Es wird auch eher als schwierig einzuschätzen sein, zum einen die Förderung für ein noch zu beziehendes Haus zu erhalten, auf der anderen Seite aber haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen. Eine Argumentation vor diesem Hintergrund scheint eher schwierig, es tut mir leid, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.
Ich möchte Sie noch auf die kostenlose Nachfragefunktion hinweisen.
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