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haushaltsnahe Dienstleistung § 35 a ESTG

30. März 2009 22:53 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Anwälte,

Ich bin im Besitz eines Einfamilienhauses mit großem Garten. Das Haus steht seit Erwerb im Jahr 1996 leer. Die damals eingeleiteten Umbaumaßnahmen wurden abgebrochen, d.h. das Haus ist in diesem Zustand nicht bewohnbar. Ich wohne in einer Mietwohnung 10 Auto-Minuten vom Haus entfernt. Dem Finanzamt sind die Umstände bekannt, da ich die Förderung für Wohneigentum nach §10 e Abs. 6 ESTG für 8 Jahre bis einschließlich 2004 geltend gemacht habe.
In der Steuererklärung 2005 habe ich die für den Gärtner angefallenen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35 a ESTG angeführt. Das Finanzamt stellt nun in Frage – ein endgültiger Bescheid liegt noch nicht vor – ob diese Kosten anerkannt werden können. Das FA schreibt: „Nach Aktenlage führt Frau L. in dem Anwesen keinen eigenen Haushalt, so daß die Aufwendungen nicht abzugsfähig sind.“
Da ich aber den Garten bewirtschafte und in der wärmeren Jahreszeit auch ausgiebig nutze,
halte ich mich relativ oft auf dem Grundstück auf. Zudem sind auf einer Fläche von 40 qm Möbel abgestellt und Akten eingelagert. Ich betrachte das Haus also durchaus als zu meinem Haushalt gehörend.
Meine Frage: Wie soll ich gegenüber dem FA argumentieren? Schließlich können auch Kosten für Arbeiten in Haushalten von Ferien- und Zweitwohnungen geltend gemacht werden.

Besten Dank für Ihre Mühe

G.L.

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für den Veranlagungszeitraum 2005 ist eine Ermäßigung der gesetzlichen Einkommensteuer in Höhe von 20 Prozent, maximal 600 Euro möglich.

Für einen Abzug als haushaltsnahe Tätigkeit müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Dazu muss vor allem eine Dienstleistung in einem "Haushalt" erbracht werden. Der Begriff des Haushaltes wird dabei wie folgt definiert: "...Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer, .... oder einzelner Personen zu verstehen." (so auch BFH, Urteil vom 01.02.2007, VI R 77/05 )

Sie geben an, dass das Haus unbewohnbar ist und Sie daher auch in einer anderen Wohnung leben. Dort führen Sie dann auch Ihren Hauhalt.
Denn Ihre Wirtschaftsführung tätigen Sie in der anderen Wohnung. Auch die Förderung nach § 10 e Absatz 6 EStG zielt auf die Kosten für Aufwendungen ab, die bis zur erstmaligen Nutzung entstehen. D.h., dass bei dieser Förderung noch nicht von einer eigenen Nutzung ausgegangen wird, damit auch der Haushalt nicht in dem Haus vermutet wird.

Im Gegensatz dazu steht z.B. die doppelte Haushaltsführung, bei welcher an beiden Orten beruflich bedingt ein eigener Haushalt geführt wird. (weil an beiden Orten eine wirtschaftliche Betätigung im Haushalt erfolgt.)

Sie müssten dem Finanzamt gegenüber also argumentieren, dass Sie am Haus auch einen eigenen Haushalt unterhalten. Ob Ihnen dieses mit den von Ihnen genannten Argumenten gelingen wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Denn Ihre wirtschaftliche Betätigung wird -nach Ihren Angaben- auch weiterhin in Ihrer Wohnung Ihren Mittelpunkt haben. Trotzdessen sollten Sie die Umstände Ihrer Nutzung des Grundstückes dem Finanzamt gegenüber mitteilen.
Die Chancen, die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen zu können, sehe ich aber aufgrund des nicht geführten Haushaltes eher als gering an.
Es wird auch eher als schwierig einzuschätzen sein, zum einen die Förderung für ein noch zu beziehendes Haus zu erhalten, auf der anderen Seite aber haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen. Eine Argumentation vor diesem Hintergrund scheint eher schwierig, es tut mir leid, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.

Ich möchte Sie noch auf die kostenlose Nachfragefunktion hinweisen.

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