Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
In der Sache wird es darauf ankommen, wie die Arbeiten zu werten sind. Dabei kommt es darauf an, ob die Merkmale des § 35a EStG
, in denen die haushaltsnahen Dienstleistungen geregelt sind, hier Anwendung finden.
Grundsätzlich fällt unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung auch die Gartenpflege, allgemein alle Leistungen und Tätigkeiten, die durch den privaten Haushalt begründet sind.
Argumentationslinie müsste somit hier sein, dass die Gartenarbeiten hier lediglich der Pflege des Gartens dienten und nicht der Wiederherstellung des Gartens. Im Letzteren Fall kann man sich sodann durchaus streiten, ob hier erst eine Herstellung des Gartens durch bauähnliche Maßnahmen erfolgt ist. Ist jedoch lediglich eine Pflege des bereits vorhandenen Gartens, oder eben arbeiten, wie sie selbst auch im Rahmen von Haushaltstätigkeiten erledigt hätten, vorgenommen worden, dürften haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen mit der Konsequenz, dass eine Abzugsfähigkeit besteht.
Sie sollten unter Grundlage dieser Argumentation und der Art der tatsächlich erbrachten Leistungen hier Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Finanzamt auffordern, eine Überprüfung seiner Haltung vorzunehmen.
Insbesondere sollten Sie in der Einspruchsbegründung darlegen, sofern dies auch so geschehen ist, dass lediglich Pflegeleistungen durch den Gartendienstleister erbracht worden sind. Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim