Sehr geehrte Fragestellerin.
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Auskunft Ihrer Freundin ist so nicht ganz richtig. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr.3 SGB II ist grundsätzlich jede Arbeit dem Hilfebdrüftigen, also ALG - II Empfänger zumutbar ist, es sei denn, die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung des Kindes.
Bei Kindern ab drei Jahren und Kindern im schulpflichtigen Altern ist nach der auf die oben genannte Vorschrift bezogene Rechtsprechung Halbtagstätigkeit ohne weiteres zumutbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die Betreuung der Kinder gesorgt ist. Wenn die Große in die Schule geht und die Kleine in den Kindergarten, dann ist für die Betreuung gesorgt, so dass Pflicht zur Erwerbstätigkeit zu bejahen ist.
Wenn derzeit eins von beiden Kindern nicht betreut ist, dann müssen Sie derzeit nicht arbeiten gehen.
Wenn Betreuung durch Schule und KiGa ab Sommer gewährleistet ist, und Sie lehnen zumutbare Arbeit ab, so müssen Sie mit Kürzungen rechnen.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können Ich hoffe aber, dass die Frage dennoch zu Ihrer Zufriedenheit geklärt ist.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt